
1 Verordnung (EU) NR. 648/2012 vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
2 EMIR-Verordnung Artikel 39 (2) in Verbindung mit Artikel 39 (9)
Informationsdokument gemäß Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) zu den wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kundenkonten-Trennung und gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR-RTS) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2155 der Kommission vom 22. September 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen zu den verschiedenen Trennungsgraden und Risiken von Kundenkonten.
Jede Bezugnahme auf „Bank“, „wir“, und „uns“ in diesem Dokument meint das Bankhaus B. Metzler seel. Sohn & Co. AG. Jede Bezugnahme auf „CCP“ bzw. zentrale Gegenpartei, „Clearingmitglied“ und „Kunde“ ist als eine Bezugnahme auf eine zentrale Gegenpartei (CCP – Central Counterparty), ein Clearingmitglied und einen Kunden im Sinne der EU-Verordnung EMIR1 zu verstehen. Jede Bezugnahme auf „indirekten Kunden“ ist auf einen indirekten Kunden im Sinne der MiFIR-RTS, und jede Bezugnahme auf „Sie“ in Ihrer Eigenschaft als Kunde und/oder indirekter Kunde zu verstehen.
„Clearing“ meint in diesem Zusammenhang die Abwicklung von Derivatekontrakten über CCPs unter Einschaltung eines Clearingmitglieds, durch das Sie Zugang zur CCP bekommen.
Clearingmitglieder müssen ihren Kunden gemäß Artikel 39 Absatz 5 EMIR für das Clearing von Derivatekontrakten über eine CCP die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Kundenkonten-Trennungsmodellen einräumen. Der Einzelkundenkonten-Trennung einerseits und einer Omnibuskundenkonten-Trennung andererseits (vgl. hierzu unten Abschnitt B, in dem die unterschiedlichen Kundenkonten-Trennungsmodelle näher beschrieben werden).
Ferner müssen beim indirekten Clearing (vgl. hierzu unten Abschnitt D, in dem das indirekte Clearing weiter beschrieben wird) Kunden ihren indirekten Kunden gemäß Artikel 5 Absatz 1 MiFIR-RTS für das indirekte Clearing von Derivatekontrakten über eine CCP die Wahlmöglichkeit zwischen einer Netto-Omnibus- Kundenkonten-Trennung und einer Brutto-Omnibus-Kundenkonten-Trennung einräumen (vgl. hierzu unten Abschnitt D). Das Clearingmitglied ist entsprechend verpflichtet, seinem Kunden die Wahl zwischen diesen beiden Omnibus-Kundenkonto-Trennungen anzubieten.
Dieses Informationsdokument enthält die von EMIR und den MiFIR-RTS geforderten Erläuterungen zu den angebotenen Formen der Kontentrennung beim Clearing von Derivatekontrakten:
Informationen zum Schutzniveau und den wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für den jeweilig angebotenen Grad der Kontentrennung einschließlich Informationen zu relevanten Teilen des Insolvenzrechts der jeweiligen Rechtsordnung. Über die Kosten für das jeweils angebotene Kunden-Kontentrennungsmodell informieren wir Sie gesondert.
Beim Clearing über eine CCP wird grundsätzlich zwischen dem „Agency“-Modell und dem „Principal-to-Principal“-Modell unterschieden.
Im europäischen Markt clearen die meisten CCPs auf Grundlage des „Principal-to-Principal“-Modells; andere Modelle werden in diesem Dokument nicht behandelt.
Nicht Gegenstand von Abschnitt A. bis C. ist das indirekte Clearing (siehe dazu Abschnitt D.).
Wickelt die Bank für einen Kunden eine Transaktion über eine CCP nach dem „Principal-to-Principal“- Modell in der Funktion als Clearingmitglied ab, führt dies im Regelfall zu zwei Rechtsbeziehungen: Zum einen besteht eine Rechtsbeziehung zwischen Kunde und Bank und zum anderen zwischen Bank und CCP. Die Rechtsbeziehung zwischen Kunde und Bank basiert dabei grundsätzlich auf einer zwischen dem Kunden und der Bank abgeschlossenen Vertragsdokumentation für das Kundenclearing (Kundenclearing-Vertrag), während die Rechtsbeziehung zwischen CCP und Bank auf dem maßgeblichen Regelwerk der jeweiligen CCP basiert.
Beim Clearing im Rahmen des Principal-to-Principal-Modells entstehen auf Grundlage des jeweils anwendbaren CCP-Regelwerks und der zwischen Bank und Kunde getroffenen Vereinbarung zum Kundenclearing zwei inhaltlich identische, aber spiegelbildliche Transaktionen (d. h. mit entgegengesetzten Positionen): eine Transaktion zwischen Kunde und Clearingmitglied (Kundentransaktion) und eine der Kundentransaktion entsprechende Transaktion zwischen Clearingmitglied und CCP (kundenbezogene CCP-Transaktion). Diese inhaltlich identischen, jedoch spiegelbildlichen Transaktionen werden nachfolgend auch als „einander entsprechende Transaktionen“ bezeichnet.
Die Bank ist als Vertragspartnerin („Principal“) gegenüber der CCP zur Absicherung der Risiken aus den kundenbezogenen CCP-Transaktionen verpflichtet, Vermögenswerte als Sicherheit zu stellen. Sie muss zudem – unter Umständen durch Nachschüsse – sicherstellen, dass der Gesamtwert der der CCP im Hinblick auf die kundenbezogenen CCP-Transaktionen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte immer das Gesamtrisiko der CCP aus den betreffenden kundenbezogenen CCP-Transaktionen abdeckt. CCPs unterscheiden bei den zu leistenden Sicherheiten bzw. Einschusszahlungen dabei regelmäßig zwischen einer vorab zu leistenden Einschusszahlung (Initial Margin) und den an den sich ständig ändernden Barwert der kundenbezogenen CCP- Transaktionen ausgerichteten Nachschusszahlungen (Variation-Margin). Die von der Bank an die CCP zur Leistung der Initial und Variation-Margin (zusammen Margin) zu stellenden Vermögenswerte müssen dabei den von der jeweiligen CCP festgelegten Eignungskriterien genügen.
Auf Basis des Kundenclearing-Vertrags wird die Bank ihrerseits Sicherheiten (Margins) für die Kundentransaktionen vom Kunden anfordern. Unter Umständen kann die Bank dabei vom Kunden mehr Sicherheiten bzw. eine höhere Margin verlangen, als die CCP von der Bank im Hinblick auf die kundenbezogenen CCP-Transaktionen anfordert. Der Wert der von einem Kunden der Bank als Margin für Kundentransaktionen gestellten Vermögenswerte kann in diesem Fall den Wert der von der Bank der CCP als Margin für die entsprechenden kundenbezogenen CCP-Transaktionen gestellten Vermögenswerte übersteigen (überschüssige Marginleistungen). Im Hinblick auf solche überschüssigen Marginleistungen unterliegt die Bank besonderen Anforderungen (vgl. hierzu unten).
Sollten die vom Kunden als Margin gestellten Vermögenswerte nicht den Anforderungen der CCP genügen, können diese – unter Umständen nach Maßgabe der hierzu zwischen dem Kunden und der Bank getroffenen Vereinbarungen – von der Bank gegen – den Anforderungen der CCP genügende – Vermögenswerte ausgetauscht werden.
Insbesondere in dem Fall, dass Vermögenswerte, die der Kunde zur Leistung der Margin an die Bank im Wege der Vollrechtsübertragung überträgt (vgl. hierzu unten), können Vermögenswerte dem Risiko ausgesetzt sein, dass die Bank ausfällt, bevor diese Vermögenswerte an die CCP weitergeleitet und auf dem Kundenkonto bei der betreffenden CCP verbucht wurden („Durchleitungsrisiko“). Bei einem solchen Ausfall innerhalb des Zeitraums ab Übertragung der Vermögenswerte an die Bank bis zur Weiterleitung an und Verbuchung auf dem hierfür bei der CCP eingerichteten Kundenkonto wären die Vermögenswerte nicht von dem von der CCP für das jeweils gewählte Kundenkonten-Trennungsmodell bestehenden Schutz erfasst. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Abschnitt „Was geschieht, wenn nach dem Regelwerk einer CCP ein Ausfall der Bank vorliegt?“
In der Praxis wird ein solches Durchleitungsrisiko jedoch nur in Ausnahmefällen bestehen. Denn schon aufgrund der Tatsache, dass die Anforderungen der CCP auf Leistung einer Margin untertägig, sehr kurzfristig und zu einem außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Kunden liegenden Zeitpunkt erfolgen können, leisten Banken die von CCPs angeforderte Margin häufig zunächst aus eigenen Mitteln und fordern erst im Nachgang Vermögenswerte vom Kunden an.
Wenn in diesem Informationsdokument auf Konten oder Kontotypen Bezug genommen wird, sind stets die von der Bank für kundenbezogene CCP-Transaktionen bei der CCP eingerichteten und dort geführten Konten gemeint. Die CCP führt diese Konten, um die kundenbezogenen CCP-Transaktionen und die hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte zu verbuchen.
Es gibt zwei verschiedene Grundformen von Kontotypen: Omnibus-Kundenkonten und Einzel-Kundenkonten. Manche CCPs bieten darüber hinaus Untervarianten dieser beiden Kundekonten-Modelle an.
Alle Konten-Trennungsmodelle zeichnen sich dadurch aus, dass Banktransaktionen von Kundentransaktionen getrennt werden: Transaktionen, die wir als Bank auf eigene Rechnung clearen (Banktransaktionen), und Vermögenswerte, die wir für diese Transaktionen als Margin stellen, werden in der Kontoführung der CCP getrennt von den kundenbezogenen CCP-Transaktionen (einschließlich Margin) verbucht, die wir für Kunden clearen.
Bei der Omnibus-Kundenkonto-Trennung werden kundenbezogene CCP-Transaktionen und hierfür als Margin gestellte Vermögenswerte von Banktransaktionen abgegrenzt bzw. getrennt verbucht. Gleichzeitig werden bei einem Omnibus-Kundenkonto allerdings alle kundenbezogenen CCP-Transaktionen (einschließlich der hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte) von jenen Kunden einer Bank zusammen verbucht, die sich für das Omnibus-Kundenkonto entschieden haben.
CCPs müssen im Fall der Omnibus-Kundenkonten-Trennung sicherstellen, dass die auf dem betreffenden Omnibus-Kundenkonto verbuchten kundenbezogenen CCP-Transaktionen nicht mit Banktransaktionen oder sonstigen kundenbezogenen CCP-Transaktionen, die nicht auf demselben Omnibus-Kundenkonto verbucht sind, verrechnet werden können. Dies gilt entsprechend auch für die hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte.
Die auf demselben Omnibus-Kundenkonto verbuchten kundenbezogenen und verschiedenen Kunden zuzuordnenden CCP-Transaktionen lassen sich jedoch miteinander verrechnen (sofern die Voraussetzungen für eine solche Verrechnung nach dem Regelwerk der CCP gegeben sind). Dies gilt entsprechend auch für die auf demselben Omnibus-Kundenkonto verbuchten Vermögenswerte – unabhängig davon, für welche der hier verbuchten kundenbezogenen CCP-Transaktionen sie als Margin übertragen worden sind.
Wir weisen darauf hin, dass wir andere Gesellschaften aus unserem Konzern im Hinblick auf die Erfüllung der EMIR-Anforderungen zum Clearing und zu den Konten-Trennungsmodellen genauso behandeln wie unsere Kunden. Das bedeutet, dass auch unsere Konzerngesellschaften zwischen den verschiedenen Kontoformen wählen und damit auch mit anderen Kunden gemeinsam dasselbe Omnibus-Kundenkonto nutzen können.
Bei diesem Kontenmodell werden die einem bestimmten Kunden zuzuordnenden kundenbezogenen CCP- Transaktionen und hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte getrennt verbucht – nicht nur von den Banktransaktionen, sondern auch von allen anderen Kunden zuzuordnenden kundenbezogenen CCP-Transaktionen sowie den jeweils hierfür als Margin gestellten Vermögenswerten.
CCPs müssen im Fall der Einzel-Kundenkontentrennung – wie auch im Fall der Omnibus- Kundenkonten-Trennung – sicherstellen, dass sich die auf dem betreffenden Einzel-Kundenkonto verbuchten kundenbezogenen CCP-Transaktionen sowie die hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte nicht mit den Banktransaktionen sowie den hierfür als Margin gestellten Vermögenswerten verrechnen lassen.
Darüber hinaus müssen CCPs bei diesem Kundenkonten-Modell – im Unterschied zum Omnibus- Kontenmodell – auch sicherstellen, dass sich die auf dem Einzel-Kundenkonto verbuchten kundenbezogenen CCP- Transaktionen sowie die hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte nicht mit auf anderen Einzel-Kundenkonto oder Omnibus-Kundenkonto verbuchten kundenbezogenen CCP-Transaktionen und hierfür als Margin gestellten Vermögenswerten anderer Kunden verrechnen lassen.
Sofern nach der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen die Stellung der Vermögenswerte im Wege der Vollrechtsübertragung erfolgt, verliert der Kunde mit der Übertragung der gestellten Sicherheiten das Eigentum an die Bank (vollrechtsübertragene Vermögenswerte). Die Bank verbucht die von dem jeweiligen Kunden für die jeweilige Kundentransaktion vollrechtsübertragenen Vermögenswerte entsprechend. Der Kunde erhält entsprechend einen Rückübertragungsanspruch, wenn sich die Marginverpflichtung des Kunden reduziert oder aufhebt.
Die Bank ist in Abhängigkeit vom Kundenkonto-Trennungsmodell unter Umständen berechtigt, der CCP an Stelle der vom Kunden vollrechtsübertragenen Vermögenswerte auch andere Vermögenswerte zu übertragen.
Soweit dem Kunden ein Rückübertragungsanspruch gegen die Bank zusteht, wird die Bank nach Maßgabe der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen gleichartige Vermögenswerte rückübertragen.
Soweit der Kunde einen Rückübertragungsanspruch gegen die Bank hat, ist der Kunde dem Risiko ausgesetzt, dass die Bank diesen Anspruch auf Rückübertragung gleichartiger Vermögenswerte nicht erfüllt. Sofern nicht gleichzeitig ein Ausfall der Bank im Sinne des Regelwerkes der CCP vorliegt, hat der Kunde bei einer solchen Nichterfüllung des Rückübertragungsanspruchs kein Rückgriffsrecht gegenüber der CCP oder auf die bei der CCP als Margin für die kundenbezogenen CCP-Transaktionen verbuchten Vermögenswerte. Der Kunde ist in diesem Fall auf die allgemeinen Rechte als Gläubiger der Bank beschränkt. Dieses Risiko verringert sich, wenn gleichzeitig ein Ausfall der Bank im Sinne des Regelwerks der CCP gegeben ist, denn in diesem Fall greifen die Schutzmaßnahmen der CCP für das jeweils einschlägige Kundenkonten-Trennungsmodell. Der konkrete Schutzumfang und insbesondere die konkreten Ansprüche, die dem Kunden in diesem Fall gegenüber der CCP zustehen, hängen allerdings von der jeweiligen CCP ab.
Wenn als Margin zu stellende Vermögenswerte im Wege der Verpfändung gestellt werden, behält der Kunde das Eigentum an den verpfändeten Vermögenswerten. Die Bank kann die verpfändeten Vermögenswerte verwerten, wenn der Kunde mit seinen Pflichten gegenüber der Bank in Verzug gerät und die Pfandreife eintritt.
Die Sicherheitenstellung kann – je nach dem auf die Übertragung der Vermögenswerte anwendbaren Recht – auch anderen Regeln unterliegen. Wenn zum Beispiel eine Verpfändung auf Grundlage englischen Rechts („Security Interest“) vorliegt, gilt Folgendes:
Der Kunde kann der Bank in diesem Fall Nutzungsrechte an den verpfändeten Vermögenswerten einräumen. Bis zum Zeitpunkt der Ausübung eines solchen Nutzungsrechts verbleiben die verpfändeten Vermögenswerte im Eigentum des Kunden. Mit Ausübung des Nutzungsrechts – zum Beispiel durch Übertragung der Vermögenswerte an eine CCP – geht das Eigentum an den Vermögenswerten von dem Kunden auf die Bank über. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde Risiken gegenüber der Bank, die denen der Vollrechtsübertragung entsprechen. Die Umstände, unter denen die Bank ein solches Nutzungsrecht an verpfändeten Vermögenswerten ausüben kann, und die Zwecke, für die die Bank Vermögenswerte verwenden kann, werden im Kundenclearing-Vertrag geregelt.
Die Bank unterliegt gemäß EMIR und unter Umständen auch den maßgeblichen Regelwerken der CCPs besonderen Pflichten zur Behandlung von Marginleistungen des Kunden, die über die von einer CCP von der Bank angeforderte Margin hinausgehen (überschüssige Marginleistungen). Wählt ein Kunde ein Einzel- Kundenkonto und zieht die Bank überschüssige Marginleistungen vom Kunden ein, muss die Bank diese überschüssigen Marginleistungen an die CCP weiterleiten. Nicht von dieser Pflicht erfasst und hiervon zu unterscheiden sind der Bank vom Kunden für andere Zwecke als die Besicherung von offenen Positionen des Kunden bei der CCP gestellte Sicherheiten bzw. Margin. Darüber hinaus ist die Bank nicht verpflichtet, überschüssige Marginleistungen an eine CCP weiterzuleiten, wenn diese aus Vermögenswerten bestehen, die nicht den Kriterien für als Margin zu stellende Vermögenswerte der betreffenden CCP genügen. Insbesondere besteht – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung zwischen Bank und Kunde – kein Anspruch, diese Vermögenswerte in solche umzuwandeln, die den Eignungskriterien genügen. Die Einzelheiten hierzu werden im Kundenclearing-Vertrag zwischen Kunde und Bank geregelt.
Akzeptiert die Bank eine Margin in Form einer Garantie zugunsten der Bank, ist die Bank nicht verpflichtet, an die CCP Vermögenswerte in der Höhe weiterzuleiten, in der die Garantiesumme die von der CCP angeforderte Margin für die kundenbezogenen CCP-Transaktionen übersteigt.
Die Bank muss keine überschüssigen Marginleistungen an die CCP weiterleiten, wenn der Kunde ein Omnibus- Kundenkonto gewählt hat. In diesem Fall kann der Kunde – abhängig von der Art und Weise, wie die überschüssigen Marginleistungen der Bank gestellt worden sind (insbesondere ob Vollrechtsübertragung oder Pfandrecht) – hinsichtlich seiner Rückübertragungsansprüche dem oben beschriebenen Ausfallrisiko der Bank ausgesetzt sein.
Unter Umständen regelt der Kundenclearing-Vertrag zwischen Kunde und Bank, ob die Bank verpflichtet ist, dem Kunden nur solche Vermögenswerte zurückzuübertragen, die bestimmten Mindestanforderungen an die Gleichartigkeit mit den ursprünglich als Margin gestellten Vermögenswerten genügen.
Sofern solche Mindestanforderungen vereinbart worden sind, ist zu beachten, dass bei einem Ausfall der Bank der Kunde möglicherweise Vermögenswerten rückübertragen erhält, die nicht diesen Mindestanforderungen genügen. Grund hierfür ist, dass CCPs ein weiter Ermessensspielraum bei der Liquidation und Bewertung von Vermögenswerten und der Art und Weise der Erfüllung von Rückübertragungsansprüchen bei einem Ausfall eines Clearingmitglieds eingeräumt wird. Darüber hinaus werden der CCP regelmäßig die zwischen einer Bank und deren Kunden getroffenen Vereinbarungen zur Stellung von Sicherheiten bzw. Margin und die daraus folgenden Anforderungen an die Gleichartigkeit rückzuübertragender Vermögenswerte nicht bekannt sein. Dieses Risiko besteht unabhängig vom Kundenkonten-Trennungsmodell, das der Kunde gewählt hat.
Bei einem Ausfall der Bank, insbesondere im Insolvenzfall, müssen Kunden damit rechnen, dass ihre Kundentransaktionen nicht fortgesetzt werden und sie nicht alle ihre Vermögenswerte zurückerhalten. Zudem muss in diesem Zusammenhang mit Verzögerungen und zusätzlichen Kosten (z. B. Finanzierungskosten und Rechtskosten) gerechnet werden. Aus folgenden Gründen bestehen diese Risiken sowohl bei Einzel-Kundenkonten als auch bei Omnibus-Kundenkonten:
Beachten Sie bitte auch Folgendes:
Vor dem Hintergrund der sich bei einem Zusammenspiel mehrerer Rechtsordnungen ergebenden Komplexität kann es sinnvoll sein, hierzu Rechtsrat einzuholen.
Für Maßnahmen einer CCP zur Verwaltung, Glattstellung und sonstigen Abwicklung von Kundenpositionen sowie deren Übertragung und die Verwendung und Rückgewähr von Kundensicherheiten gelten die besonderen Bestimmungen des Artikels 102b des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO). Diese Regelung hat Vorrang vor den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Insolvenzrechts. Die von Artikel 102b EGInsO erfassten Maßnahmen unterliegen nicht der Insolvenzanfechtung. Dennoch könnte der Insolvenzverwalter unter Umständen von Artikel 102b EGInsO nicht erfasste, aber mit solchen Maßnahmen verbundene Rechtshandlungen anfechten.
Unter bestimmten Umständen, insbesondere bei Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems oder einer Bestandsgefährdung der Bank, kann die BaFin bzw. die Abwicklungsbehörde eine Ausgliederung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der Bank oder auch die partielle Übertragung eines Teils des Vermögens und eines Teils der Verbindlichkeiten auf einen anderen Rechtsträger anordnen.
Darüber hinaus könnte die Bundesregierung bei schwerwiegenden Gefahren für die Gesamtwirtschaft ein Moratorium anordnen.
Allgemein gilt, dass Ihr Verlustrisiko bei der Stellung der Margin im Wege der Vollrechtsübertragung am höchsten und bei der Bestellung von Sicherungsrechten, bei denen Sie das Eigentum an den Vermögenswerten behalten (beispielsweise Verpfändung), niedriger ist. Je nach anwendbarem Recht können sich hier allerdings Abweichungen und Besonderheiten ergeben.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine Einzel-Kundenkonten-Trennung eine Vollrechtsübertragung der Margin voraussetzt. Das damit einhergehende Risiko soll jedoch durch die Verpflichtung des Clearingmitglieds zur Weiterleitung der Margin an die CCP reduziert werden (siehe „Von der Bank angeforderte überschüssige Margin“). Im Regelfall bleibt es daher bei einer Einzel-Kundenkonten-Trennung beim Durchleitungsrisiko (siehe dazu „Das Clearing-Modell ,Principal-to-Principal‘“).
Welche konkreten Verlustrisiken bestehen, wie hoch diese sind und ob unter Umständen Ansprüche Dritter an den Vermögenswerten bestehen, hängt in hohem Maße von den Umständen des Einzelfalls und den tatsächlichen Gegebenheiten ab.
Lassen sich bei einem Ausfall der Bank die kundenbezogenen CCP-Transaktionen nebst den in diesem Zusammenhang als Margin gestellten Vermögenswerten nicht auf ein Ersatzclearingmitglied übertragen (Portierung), werden die betreffenden kundenbezogenen CCP-Transaktionen beendet und die einzelnen Transaktionen zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung verrechnet.
Welchen Schutz das jeweilige Kundenkonten-Trennungsmodell in diesem Fall bietet, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls, dem anwendbaren Insolvenzrecht und den tatsächlichen Gegebenheiten ab.
Für verschiedene Standardvereinbarungen über Kundenclearing werden Rechtsgutachten zur Wirksamkeit der jeweiligen Bestimmungen über die Beendigung und Abrechnung (Close-out-Netting) erstellt oder weiterentwickelt. Es ist sinnvoll und empfehlenswert, diese Gutachten für Ihre Entscheidung zwischen den angebotenen Kundenkonten-Trennungsmodellen heranzuziehen und bei Bedarf weiteren Rechtsrat einzuholen.
Unabhängig und ergänzend zu dem Vorgesagten weisen wir darauf hin, dass die Beendigungsmöglichkeiten bei einem Ausfall der Bank in dem Kundenclearingvertrag im Vergleich zu entsprechenden Regelungen in sonstigen Standardvertragsdokumentationen eingeschränkt sein können. Nur so kann ein weitestgehender Gleichlauf zwischen der Kundentransaktion und der kundenbezogenen CCP-Transaktion gewährleistet werden; dieser Gleichlauf ist unverzichtbare Voraussetzung für eine wirksame Kundenkontentrennung.
Obwohl nur die Insolvenz der Bank in diesem Informationsdokument behandelt wird, weisen wir darauf hin, dass auch der Ausfall der CCP, eines anderen Clearingmitglieds oder eventuell auch anderer Stellen Ihre Kundentransaktionen und die Rechte an lhren Vermögenswerten beeinträchtigen können.
Im Allgemeinen hängen die Rechte der Bank und Ihre Rechte bei einem Ausfall der CCP vom Recht des Landes, in dem die CCP ansässig ist, und den jeweiligen Schutzvorkehrungen der CCP ab. Detaillierte Angaben entnehmen Sie bitte den hierzu von den jeweiligen CCPs veröffentlichten Informationen.
In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, hierzu Rechtsrat einzuholen.