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Offenlegung gegenüber Kunden der B. Metzler seel. Sohn & Co. AG nach Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Zentralverwahrerverordnung

Jede Bezugnahme auf „Metzler“, „Bank“, „wir“ und „uns“ in diesem Dokument meint die B. Metzler seel. Sohn & Co. AG. Die Begriffe „Sie“ und „Ihr“ nehmen Bezug auf den Kunden.

Direkte Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und abrechnungssystem eines Zentralverwahrers im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) müssen ihren Kunden gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Zentralverwahrerverordnung zumindest die Wahl zwischen einer Omnibus-Kunden-Kontentrennung und einer Einzelkunden-Kontentrennung bieten und sie über die mit jeder dieser Optionen verbundenen Kosten und Risiken informieren.

Ferner müssen gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Zentralverwahrerverordnung die Schutzniveaus und die Kosten bekanntgegeben werden, die mit dem jeweiligen angebotenen Trennungsgrad einhergehen, wobei diese Dienstleistungen zu handelsüblichen Bedingungen anzubieten sind.

Dieses Informationsdokument enthält die von der oben genannten Verordnung geforderten Erläuterungen zu den angebotenen Formen der Kontentrennung, Informationen zum Schutzniveau und den wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für den jeweilig angebotenen Grad der Kontentrennung einschließlich Informationen zu relevanten Teilen des Insolvenzrechts der jeweiligen Rechtsordnung.

Über die Kosten, die mit den jeweils angebotenen Kundenkonten-Trennungsmodellen verbunden sind, informieren wir Sie gerne auf Nachfrage in gesonderter Form.

Solange Sie keine andere Wahl treffen, werden wir Ihre Wertpapiere weiterhin gemäß Ihrer aktuellen Kontostruktur verwahren.

Angebot einer Omnibus-Kunden-Kontentrennung oder einer Einzelkunden-Kontentrennung bei Zentralverwahrern gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Zentralverwahrerverordnung

Mit dem jeweiligen angebotenen Trennungsgrad einhergehende Schutzniveaus

 

Einleitung

Sinn und Zweck dieses Dokuments ist die Offenlegung der Schutzniveaus, die mit dem jeweiligen Trennungsgrad einhergehen, den wir im Zusammenhang mit direkt für Kunden bei Zentralverwahrern im EWR gehaltenen Wertpapieren anbieten. Zudem umfasst es die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen angebotenen Trennungsgrade und Informationen zum anwendbaren Insolvenzrecht. Diese Offenlegung ist gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Zentralverwahrerverordnung (die für Zentralverwahrer im EWR gilt) erforderlich.

Gemäß der Zentralverwahrerverordnung haben die Zentralverwahrer, deren direkter Teilnehmer wir sind (siehe nachstehendes Glossar), eigene Offenlegungspflichten.

Dieses Dokument stellt keine Rechts- oder sonstige Beratung dar und ist auch nicht als solche auszulegen. Die Kunden sollten eigenen rechtlichen oder sonstigen Rat einholen, wenn sie Unterstützung und Beratung in den hier erörterten Themen benötigen.

Hintergrund

In unseren Büchern und Aufzeichnungen erfassen wir die individuellen Ansprüche des einzelnen Kunden auf die Wertpapiere, die wir für ihn in einem gesonderten Kundenkonto verwahren. Auch eröffnen wir zur Verwahrung der Wertpapierbestände unserer Kunden Konten bei Zentralverwahrern in unserem eigenen Namen. Derzeit bieten wir Kunden zwei Arten von Konten bei Zentralverwahrern an: gemäß der Einzelkunden-Kontentrennung („Einzelkunden-Konten“) und der Omnibus-Kunden-Kontentrennung („Omnibus-Kunden-Konten“) geführte Konten.

Das Einzelkunden-Konto wird zur Verwahrung der Wertpapiere eines einzelnen Kunden verwendet. Die Wertpapiere des Kunden werden folglich getrennt von den Wertpapieren der übrigen Kunden und unseren Eigenbeständen verwahrt.

Das Omnibus-Kunden-Konto wird zur gemeinsamen Verwahrung der Wertpapiere mehrerer Kunden verwendet. Unsere Eigenbestände halten wir jedoch nicht auf Omnibus-Kunden-Konten.

Wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen der Trennungsgrade

Insolvenz

Vorbehaltlich des jeweils geltenden lokalen Insolvenzrechts sollte der Rechtsanspruch der Kunden auf die von uns für sie direkt bei Zentralverwahrern gehaltenen Wertpapiere von unserer Insolvenz nicht betroffen sein – ungeachtet dessen, ob die Wertpapiere auf Einzelkunden- oder Omnibus-Kunden-Konten gehalten werden.

In der Praxis ist die Zuteilung der Wertpapiere im Insolvenzfall von einer Reihe von Faktoren abhängig. Auf die wichtigsten gehen wir im Folgenden ein.

Anwendung des Insolvenzrechts in unserem Rechtskreis

Falls wir zahlungsunfähig werden, würde ein Insolvenzverfahren in unserer Rechtsordnung stattfinden und lokalem, das heißt deutschem, Insolvenzrecht unterliegen. Gemäß dem deutschen Insolvenzrecht würden Wertpapiere, die wir im Auftrag von Kunden verwahren, nicht der an die Gläubiger zu verteilenden Insolvenzmasse zugeordnet, sofern diese Wertpapiere noch im Eigentum der Kunden stehen. Sie wären vielmehr entsprechend den jeweiligen Eigentumsrechten bzw. -anteilen der Kunden an diese herauszugeben.

Dementsprechend sollten Wertpapiere, die wir für Kunden verwahren, deren Emittentin wir nicht sind und die als das Eigentum dieser Kunden und nicht als unser Eigentum gelten, bei unserer Insolvenz oder Abwicklung geschützt sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wertpapiere auf einem Omnibus-Kunden-Konto oder Einzelkunden-Konto verwahrt werden.

Wertpapiere, die wir für Kunden verwahren, deren Emittentin wir jedoch sind, können hingegen dem sogenannten Bail-in unterliegen, über das wir Sie separat unterrichten.

Auch könnten Kunden bei einem Insolvenzverfahren einen vorrangigen Anspruch in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte haben. Dies wäre der Fall, wenn der Kunde zum Zeitpunkt unseres Insolvenzverfahrens zwar noch kein Eigentumsrecht an einem Wertpapier hat, jedoch seine Verpflichtungen uns gegenüber aus der jeweiligen Wertpapiertransaktion bereits erfüllt hat. Eine solche Situation könnte eintreten, wenn ein Kunde Wertpapiere im Rahmen einer Wertpapiertransaktion erwirbt, aber noch kein Eigentumsrecht an diesen Wertpapieren erworben hat, oder wenn wir das Eigentumsrecht des Kunden an den Wertpapieren unrechtmäßig verletzt haben. In diesen Fällen hätte ein Kunde einen vorrangigen Anspruch, wenn er zu Beginn des Insolvenzverfahrens

  • seine Verpflichtungen uns gegenüber aus der jeweiligen Wertpapiertransaktion vollständig erfüllt hat oder
  • seine Verpflichtungen zwar nicht vollständig erfüllt hat, der nicht erfüllte Teil jedoch weniger als 10 % des Werts seines Wertpapierlieferanspruchs entspricht und der Kunde seinen Verpflichtungen innerhalb einer Woche nach entsprechender Aufforderung durch den Insolvenzverwalter nachkommt.

In solchen Fällen würde der vorrangige Anspruch des Kunden getrennt von den Ansprüchen nicht bevorrechtigter, unbesicherter Gläubiger erfüllt. Der Anspruch würde aus bestehenden Wertpapieren derselben Art beglichen, die Teil unserer Insolvenzmasse oder von Ansprüchen sind, die wir in Bezug auf die Lieferung von Wertpapieren derselben Art in unserer Insolvenzmasse haben. Kunden müssten im Fall unserer Insolvenz einen Anspruch dann als vorrangige Gläubiger in Bezug auf diese Wertpapiere geltend machen.

Art der Kundenansprüche

Auch wenn die Wertpapiere unserer Kunden in unserem Namen bei dem jeweiligen Zentralverwahrer eingetragen sind, halten wir diese im Auftrag unserer Kunden, denen von Rechts wegen das Eigentum an diesen Wertpapieren zusteht.

Dies gilt sowohl im Fall von Einzelkunden-Konten als auch von Omnibus-Kunden-Konten.

Jedoch unterscheiden sich die Kundenansprüche je nach der Verwahrung auf Einzelkunden-Konten und Omnibus-Kunden-Konten. Bei einem Einzelkunden-Konto hat jeder Kunde einen Anspruch an allen auf dem Einzelkunden-Konto gehaltenen Wertpapieren. Da die Wertpapiere gemeinsam auf einem einzigen Konto verwahrt werden, wird bei einem Omnibus-Kunden-Konto in der Regel davon ausgegangen, dass jeder Kunde einen Anspruch an allen auf dem Konto verwahrten Wertpapieren anteilig zu seinem Wertpapierbestand hat.

Vorbehaltlich anwendbaren lokalen Rechts dienen unsere Bücher und Aufzeichnungen als Nachweis für die Ansprüche unserer Kunden an den Wertpapieren. Die Verlässlichkeit dieses Nachweises wäre insbesondere im Fall der Insolvenz von großer Wichtigkeit. Sowohl bei einem Einzelkunden-Konto als auch bei einem Omnibus- Kunden-Konto kann ein Insolvenzverwalter eine umfassende Abstimmung der Bücher und Aufzeichnungen in Bezug auf alle Wertpapierkonten verlangen, bevor Wertpapiere aus diesen Konten freigegeben werden.

Als zugelassene Depotbank sind wir verpflichtet, korrekte Bücher und Aufzeichnungen zu führen und unsere Aufzeichnungen mit denjenigen der kontoführenden Zentralverwahrer abzustimmen. Ferner wird die Einhaltung dieser Pflichten im Rahmen regelmäßiger Revisionsprüfungen überwacht.

Unterbestand

Besteht eine Diskrepanz zwischen der Anzahl der Wertpapiere, die wir an Kunden liefern müssen, und der Anzahl der Wertpapiere, die wir auf einem Einzelkunden-Konto oder einem Omnibus-Kunden-Konto in deren Auftrag halten, kann dies zur Folge haben, dass die Zahl der (von dieser Diskrepanz betroffenen) Wertpapiere unter jener liegt, die den Kunden im Fall unserer Insolvenz zurückerstattet werden müsste.

Entstehung eines Unterbestandes

Ein Unterbestand kann aus verschiedenen Gründen entstehen, unter anderem auch aufgrund von Verwaltungsfehlern, untertägigen Bewegungen oder des Ausfalls einer Gegenpartei nach der Ausübung von Rechten auf Weiterverwendung. Jedoch gestatten wir Kunden nicht, Wertpapiere, die einem anderen Kunden gehören, für untertägige Abwicklungszwecke zu nutzen oder zu leihen, selbst wenn die Wertpapiere auf einem Omnibus-Kunden-Konto gehalten werden. Die zur Abwicklung eingesetzten Systeme und Kontrollen verringern die Gefahr eines Unterbestands, der sich daraus ergibt, dass der betreffende Kunde auf dem bei uns geführten Konto nicht über eine ausreichende Anzahl von Wertpapieren verfügt, um seine Abwicklungsverpflichtungen zu erfüllen. Dementsprechend sind wir der Auffassung, dass sich der für Omnibus-Kunden-Konten und Einzelkunden- Konten angebotene Schutz nicht wesentlich unterscheidet. Dieses Konzept hat jedoch auch zur Folge, dass das Risiko einer fehlgeschlagenen Abwicklung steigt, was wiederum zu zusätzlichen Buy-in-Kosten oder Säumniszuschlägen bzw. Verspätungen bei der Abwicklung führen kann, da wir die Abwicklung nicht ausführen können, wenn sich auf dem Konto nicht ausreichend verfügbare Wertpapiere befinden.

Handhabung eines Unterbestandes

Im Fall eines Einzelkunden-Kontos würde der gesamte Unterbestand auf diesem Konto dem Kunden zugeschrieben, für den das Konto geführt wird, und nicht auch auf andere Kunden verteilt, für die wir Wertpapiere halten. Entsprechend hätte der Kunde keinen Unterbestand auf einem Konto mitzutragen, das für einen oder mehrere andere Kunden geführt wird.

Bei einem Omnibus-Kunden-Konto würde ein Unterbestand anteilig auf alle Kunden verteilt, die Ansprüche an den Wertpapieren auf diesem Konto haben (siehe nachstehende Ausführungen). Somit kann ein Kunde von einem Unterbestand betroffen sein, auch wenn er die Umstände, unter denen die Wertpapiere verlorengingen, in keiner Weise zu verantworten hat.

Wenn ein Unterbestand durch unser Verschulden entstanden ist bzw. nicht gedeckt werden kann, haben die Kunden uns gegenüber – nach Maßgabe des zwischen ihnen und uns bestehenden jeweiligen Verwahrungsvertrags – unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens. Wenn wir vor der Deckung des Unterbestandes zahlungsunfähig werden sollten, würden die Kunden für alle aus diesem Anspruch geschuldeten Beträge als allgemeine ungesicherte Insolvenzgläubiger rangieren. Die Kunden wären folglich den Risiken unserer Insolvenz ausgesetzt, einschließlich des Risikos, dass sie die geforderten Beträge unter Umständen nicht oder nicht vollständig zurückerlangen.

Wurden die Wertpapiere auf einem Einzelkunden-Konto verwahrt, wäre der gesamte Verlust von dem Kunden zu tragen, für den das betreffende Konto geführt wurde. Wurden die Wertpapiere auf einem Omnibus-Kunden-Konto verwahrt, würde der Verlust auf die Kunden mit einem Anspruch an diesem Konto verteilt.

Um den Anteil der Kunden am Unterbestand auf einem Omnibus-Kunden-Konto zu ermitteln, müssten die Ansprüche eines jeden Kunden an den Wertpapieren auf diesem Konto anhand unserer Bücher und Aufzeichnungen rechtlich und tatsächlich festgestellt werden. Ein etwaiger Unterbestand eines bestimmten Wertpapiers, das auf einem Omnibus-Kunden-Konto verwahrt wird, würde anschließend allen Kunden mit einem Anspruch an diesem Wertpapier auf dem Konto zugewiesen. Wahrscheinlich würde dieser Unterbestand den Kunden mit einem Anspruch an diesem Wertpapier auf dem Omnibus-Kunden-Konto anteilig zugewiesen, obgleich argumentiert werden kann, dass der Unterbestand eines bestimmten Wertpapiers auf einem Omnibus-Kunden-Konto unter gewissen Umständen einem oder mehreren bestimmten Kunden zugeschrieben werden sollte. Die Bestätigung des Anspruchs eines jeden Kunden kann daher ein zeitaufwendiger Prozess sein. Dies kann zu Verzögerungen bei der Rückgabe von Wertpapieren führen und zu anfänglicher Unsicherheit beim Kunden in Bezug auf seine tatsächlichen Ansprüche im Fall einer Insolvenz.

Sicherungsrechte

Einem Dritten eingeräumte Sicherungsrechte

Sicherungsrechte an Wertpapieren von Kunden können sich bei Einzelkunden-Konten und Omnibus-Kunden-Konten verschieden auswirken.

Hat ein Kunde an seinen Rechten an Wertpapieren, die auf einem Omnibus-Kunden-Konto gehalten werden, angeblich ein Sicherungsrecht bestellt und wird das Sicherungsrecht gegenüber dem kontoführenden Zentralverwahrer geltend gemacht, könnte die Rückgabe von Wertpapieren an alle Kunden, für die auf dem betroffenen Konto Wertpapiere verwahrt werden, verzögert erfolgen – was auch die Kunden betreffen würde, die kein Sicherungsrecht eingeräumt haben – und möglicherweise ein Unterbestand auf dem Konto entstehen. Allerdings würden wir in der Praxis erwarten, dass der Begünstigte eines Sicherungsrechts an den Wertpapieren des Kunden dessen Wirksamkeit durch Mitteilung an uns und nicht an den jeweiligen Zentralverwahrer sicherzustellen versucht und dass er versucht, das Sicherungsrecht uns gegenüber und nicht gegenüber dem Zentralverwahrer, mit dem er keine Geschäftsbeziehung unterhält, durchzusetzen.

Einem Zentralverwahrer eingeräumte Sicherungsrechte

Ist der Zentralverwahrer Begünstigter eines Sicherungsrechts, das wir ihm an von uns für einen Kunden verwahrten Wertpapieren eingeräumt haben, könnte die Rückgabe von Wertpapieren an den Kunden verzögert erfolgen (und möglicherweise ein Unterbestand entstehen), falls wir unseren Verbindlichkeiten gegenüber dem Zentralverwahrer nicht nachkommen und das Sicherungsrecht durchgesetzt werden würde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wertpapiere auf einem Einzelkunden-Konto oder einem Omnibus-Kunden-Konto verwahrt werden. Allerdings würden wir in der Praxis erwarten, dass der Zentralverwahrer zuerst auf die Wertpapiere in unserem Eigenbestand zurückgreift, um unsere Verbindlichkeiten zu erfüllen, bevor er die Wertpapiere auf den Kundenkonten dafür heranzieht. Ebenso würden wir erwarten, dass der Zentralverwahrer zur Durchsetzung seines Sicherungsrechts anteilig auf die bei ihm geführten Kundenkonten zurückgreift.

Offenlegungen der Zentralverwahrer

Nachfolgend finden sich Links zu den Websites der Zentralverwahrer, bei denen Metzler zum Datum dieses Dokuments Teilnehmer ist. Alle Offenlegungen auf diesen Websites stammen von den jeweiligen Zentralverwahrern. Wir haben diese Informationen nicht untersucht oder einer Due-Diligence-Prüfung unterzogen. Kunden, die sich auf die Offenlegungen der Zentralverwahrer stützen, tun dies auf eigenes Risiko.

Zentralverwahrer und ihre Websites

Clearstream Banking AG und Clearstream Banking SA

Homepage: www.clearstream.com

Offenlegung gemäß Artikel 38 CSDR (nur auf Englisch): https://www.clearstream.com/clearstream-en/strategy-and-initiatives/asset-safety/csdr-article-38-disclosure

Glossar

Zentralverwahrer: eine Stelle, bei der Rechtsansprüche an Wertpapieren in entmaterialisierter Form verbucht sind und die ein System zur Abwicklung von Transaktionen mit diesen Wertpapieren betreibt.

Zentralverwahrerverordnung: die EU-Verordnung 909/2014, in der die Regeln für Zentralverwahrer und deren Teilnehmer festgelegt sind.

Direkter Teilnehmer: eine Stelle, die Wertpapiere auf einem Konto bei einem Zentralverwahrer hält und für die Abwicklung von Wertpapiertransaktionen verantwortlich ist, die über einen Zentralverwahrer erfolgt. Ein direkter Teilnehmer ist von einem indirekten Teilnehmer zu unterscheiden, bei dem es sich um eine Stelle – zum Beispiel eine globale Depotbank – handelt, die einen direkten Teilnehmer benennt, der für sie Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer hinterlegt.

EWR: der Europäische Wirtschaftsraum.


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