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Informationsdokument gemäß Art. 39 EMIR

Informationsdokument gemäß Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) zu den wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kundenkonten-Trennung und gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR-RTS) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2155 der Kommission vom 22. September 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen zu den verschiedenen Trennungsgraden und Risiken von Kundenkonten.

Einführung

Begriffsbestimmungen

Jede Bezugnahme auf „Bank“, „wir“, und „uns“ in diesem Dokument meint das Bankhaus B. Metzler seel. Sohn & Co. AG. Jede Bezugnahme auf „CCP“ bzw. zentrale Gegenpartei, „Clearingmitglied“ und „Kunde“ ist als eine Bezugnahme auf eine zentrale Gegenpartei (CCP – Central Counterparty), ein Clearingmitglied und einen Kunden im Sinne der EU-Verordnung EMIR1 zu verstehen. Jede Bezugnahme auf „indirekten Kunden“ ist auf einen indirekten Kunden im Sinne der MiFIR-RTS, und jede Bezugnahme auf „Sie“ in Ihrer Eigenschaft als Kunde und/oder indirekter Kunde zu verstehen.

„Clearing“ meint in diesem Zusammenhang die Abwicklung von Derivatekontrakten über CCPs unter Einschaltung eines Clearingmitglieds, durch das Sie Zugang zur CCP bekommen.

 

Hintergrund und Zweck dieses Dokuments

Clearingmitglieder müssen ihren Kunden gemäß Artikel 39 Absatz 5 EMIR für das Clearing von Derivatekontrakten über eine CCP die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Kundenkonten-Trennungsmodellen einräumen. Der Einzelkundenkonten-Trennung einerseits und einer Omnibuskundenkonten-Trennung andererseits (vgl. hierzu unten Abschnitt B, in dem die unterschiedlichen Kundenkonten-Trennungsmodelle näher beschrieben werden).

Ferner müssen beim indirekten Clearing (vgl. hierzu unten Abschnitt D, in dem das indirekte Clearing weiter beschrieben wird) Kunden ihren indirekten Kunden gemäß Artikel 5 Absatz 1 MiFIR-RTS für das indirekte Clearing von Derivatekontrakten über eine CCP die Wahlmöglichkeit zwischen einer Netto-Omnibus- Kundenkonten-Trennung und einer Brutto-Omnibus-Kundenkonten-Trennung einräumen (vgl. hierzu unten Abschnitt D). Das Clearingmitglied ist entsprechend verpflichtet, seinem Kunden die Wahl zwischen diesen beiden Omnibus-Kundenkonto-Trennungen anzubieten.

Dieses Informationsdokument enthält die von EMIR und den MiFIR-RTS geforderten Erläuterungen zu den angebotenen Formen der Kontentrennung beim Clearing von Derivatekontrakten:

Informationen zum Schutzniveau und den wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für den jeweilig angebotenen Grad der Kontentrennung einschließlich Informationen zu relevanten Teilen des Insolvenzrechts der jeweiligen Rechtsordnung. Über die Kosten für das jeweils angebotene Kunden-Kontentrennungsmodell informieren wir Sie gesondert.

Bevor Sie sich für ein bestimmtes Kundenkonten-Trennungsmodell entscheiden, sollten Sie sich anhand dieses Informationsdokumentes sowie den von den jeweiligen CCPs zur Verfügung gestellten Informationen einen Überblick verschaffen über die angebotenen Kundenkonten-Trennungsmodelle, deren wesentliche Unterschiede und die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen. Wenn Sie ergänzende Informationen oder Rechtsberatung benötigen, müssen Sie Dritte einschalten.

Dieses Dokument soll eine Orientierungshilfe für Sie sein, es stellt jedoch keine rechtliche oder sonstige Beratung dar und soll auch nicht als solche aufgefasst werden. Insbesondere begründet diese aufsichtsrechtlich erforderliche Darlegung auch keine Beratungspflichten der Bank gegenüber Ihnen als Kunde oder indirekter Kunde. Dieses Dokument beschreibt die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, deren Auswirkungen jedoch abhängig von den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich sein werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die konkrete Ausgestaltung des angebotenen Kundenkonten-Trennungsmodells notwendigerweise von der jeweiligen zentralen Gegenpartei (CCP) abhängt, über die ein Derivatekontrakt gecleart wird. Vor diesem Hintergrund benötigen Sie möglicherweise für Ihre Entscheidung bei der Wahl des für Sie geeigneten Kundenkonten-Trennungsmodells weitere Informationen, die nicht in diesem Dokument enthalten sind. Es liegt in Ihrer Verantwortung, die einschlägigen Vorgaben sowie die Vertragsdokumentation und alle sonstigen für Sie bereitgestellten Informationen zu jedem der von uns angebotenen Kundenkonten-Trennungsmodelle der CCPs sowie die Informationen der verschiedenen CCPs, über die wir Derivatekontrakte für Sie clearen, sorgfältig zu prüfen. Bei Bedarf sollten Sie fachkundige Berater heranziehen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Bank für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Informationsdokuments keine Haftung übernimmt.

A. Hintergrundinformationen zum Clearing

Beim Clearing über eine CCP wird grundsätzlich zwischen dem „Agency“-Modell und dem „Principal-to-Principal“-Modell unterschieden.

Im europäischen Markt clearen die meisten CCPs auf Grundlage des „Principal-to-Principal“-Modells; andere Modelle werden in diesem Dokument nicht behandelt.

Nicht Gegenstand von Abschnitt A. bis C. ist das indirekte Clearing (siehe dazu Abschnitt D.).

 

Das Clearing-Modell „Principal-to-Principal“

Wickelt die Bank für einen Kunden eine Transaktion über eine CCP nach dem „Principal-to-Principal“- Modell in der Funktion als Clearingmitglied ab, führt dies im Regelfall zu zwei Rechtsbeziehungen: Zum einen besteht eine Rechtsbeziehung zwischen Kunde und Bank und zum anderen zwischen Bank und CCP. Die Rechtsbeziehung zwischen Kunde und Bank basiert dabei grundsätzlich auf einer zwischen dem Kunden und der Bank abgeschlossenen Vertragsdokumentation für das Kundenclearing (Kundenclearing-Vertrag), während die Rechtsbeziehung zwischen CCP und Bank auf dem maßgeblichen Regelwerk der jeweiligen CCP basiert.

Informationsdokument gemäß Art. 39 EMIR

Beim Clearing im Rahmen des Principal-to-Principal-Modells entstehen auf Grundlage des jeweils anwendbaren CCP-Regelwerks und der zwischen Bank und Kunde getroffenen Vereinbarung zum Kundenclearing zwei inhaltlich identische, aber spiegelbildliche Transaktionen (d. h. mit entgegengesetzten Positionen): eine Transaktion zwischen Kunde und Clearingmitglied (Kundentransaktion) und eine der Kundentransaktion entsprechende Transaktion zwischen Clearingmitglied und CCP (kundenbezogene CCP-Transaktion). Diese inhaltlich identischen, jedoch spiegelbildlichen Transaktionen werden nachfolgend auch als „einander entsprechende Transaktionen“ bezeichnet 

Die Bank ist als Vertragspartnerin („Principal“) gegenüber der CCP zur Absicherung der Risiken aus den kundenbezogenen CCP-Transaktionen verpflichtet, Vermögenswerte als Sicherheit zu stellen. Sie muss zudem – unter Umständen durch Nachschüsse – sicherstellen, dass der Gesamtwert der der CCP im Hinblick auf die kundenbezogenen CCP-Transaktionen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte immer das Gesamtrisiko der CCP aus den betreffenden kundenbezogenen CCP-Transaktionen abdeckt. CCPs unterscheiden bei den zu leistenden Sicherheiten bzw. Einschusszahlungen dabei regelmäßig zwischen einer vorab zu leistenden Einschusszahlung (Initial Margin) und den an den sich ständig ändernden Barwert der kundenbezogenen CCP- Transaktionen ausgerichteten Nachschusszahlungen (Variation-Margin). Die von der Bank an die CCP zur Leistung der Initial und Variation-Margin (zusammen Margin) zu stellenden Vermögenswerte müssen dabei den von der jeweiligen CCP festgelegten Eignungskriterien genügen.

Auf Basis des Kundenclearing-Vertrags wird die Bank ihrerseits Sicherheiten (Margins) für die Kundentransaktionen vom Kunden anfordern. Unter Umständen kann die Bank dabei vom Kunden mehr Sicherheiten bzw. eine höhere Margin verlangen, als die CCP von der Bank im Hinblick auf die kundenbezogenen CCP-Transaktionen anfordert. Der Wert der von einem Kunden der Bank als Margin für Kundentransaktionen gestellten Vermögenswerte kann in diesem Fall den Wert der von der Bank der CCP als Margin für die entsprechenden kundenbezogenen CCP-Transaktionen gestellten Vermögenswerte übersteigen (überschüssige Marginleistungen). Im Hinblick auf solche überschüssigen Marginleistungen unterliegt die Bank besonderen Anforderungen (vgl. hierzu unten).

Sollten die vom Kunden als Margin gestellten Vermögenswerte nicht den Anforderungen der CCP genügen, können diese – unter Umständen nach Maßgabe der hierzu zwischen dem Kunden und der Bank getroffenen Vereinbarungen – von der Bank gegen – den Anforderungen der CCP genügende – Vermögenswerte ausgetauscht werden.

Insbesondere in dem Fall, dass Vermögenswerte, die der Kunde zur Leistung der Margin an die Bank im Wege der Vollrechtsübertragung überträgt (vgl. hierzu unten), können Vermögenswerte dem Risiko ausgesetzt sein, dass die Bank ausfällt, bevor diese Vermögenswerte an die CCP weitergeleitet und auf dem Kundenkonto bei der betreffenden CCP verbucht wurden („Durchleitungsrisiko“). Bei einem solchen Ausfall innerhalb des Zeitraums ab Übertragung der Vermögenswerte an die Bank bis zur Weiterleitung an und Verbuchung auf dem hierfür bei der CCP eingerichteten Kundenkonto wären die Vermögenswerte nicht von dem von der CCP für das jeweils gewählte Kundenkonten-Trennungsmodell bestehenden Schutz erfasst. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Abschnitt „Was geschieht, wenn nach dem Regelwerk einer CCP ein Ausfall der Bank vorliegt?“

In der Praxis wird ein solches Durchleitungsrisiko jedoch nur in Ausnahmefällen bestehen. Denn schon aufgrund der Tatsache, dass die Anforderungen der CCP auf Leistung einer Margin untertägig, sehr kurzfristig und zu einem außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Kunden liegenden Zeitpunkt erfolgen können, leisten Banken die von CCPs angeforderte Margin häufig zunächst aus eigenen Mitteln und fordern erst im Nachgang Vermögenswerte vom Kunden an.

Der Kunde kann ein Interesse daran haben, einige oder alle seine Kundentransaktionen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs (d. h. ohne dass nach dem Regelwerk der CCP ein Ausfall der Bank vorliegt) an ein anderes Clearingmitglied zu übertragen (nicht ausfallbedingte Übertragung/Portierung). Eine solche nicht ausfallbedingte Übertragung ist von einer Übertragung bei Ausfall des Clearingmitglieds im Sinne von Artikel 48 EMIR zu unterscheiden. Insbesondere besteht unter EMIR keine Verpflichtung, dass CCPs oder Clearingmitglieder eine solche nicht ausfallbedingte Übertragung ermöglichen müssen. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine nicht ausfallbedingte Übertragung ausgeführt werden kann, bestimmt sich daher nach den hierzu zwischen Kunde und Bank getroffenen Vereinbarungen sowie dem Regelwerk der von einer solchen Übertragung unter Umständen betroffenen CCPs. Der übertragungswillige Kunde muss darüber hinaus ein Clearingmitglied finden, das zur Übernahme der zu übertragenden kundenbezogenen CCP-Transaktionen und Kundentransaktionen bereit ist, und mit diesem Clearingmitglied alle zur Übernahme und Fortführung der zu übertragenden kundenbezogenen CCP-Transaktionen und Kundentransaktionen erforderlichen Vereinbarungen treffen. Die Einzelheiten richten sich dabei nach den maßgeblichen Vereinbarungen zwischen Kunden und dem neuen Clearingmitglied sowie unter Umständen den jeweiligen Regelwerken der betroffenen CCPs.

In der Regel wird eine nicht ausfallbedingte Übertragung von in einem Omnibus-Kundenkonto verbuchten kundenbezogenen CCP-Transaktionen und den entsprechenden Kundentransaktionen schwieriger sein als bei in einem Einzel-Kundenkonto verbuchten Transaktionen. Weitere Angaben hierzu finden Sie unter der verwandten Frage „Werden kundenbezogene CCP-Transaktionen und Vermögenswerte automatisch an ein Ersatzclearingmitglied übertragen?“

Wenn eine CCP nach seinem Regelwerk den Ausfall des Clearingmitglieds feststellt, bestehen für die CCP grundsätzlich zwei Möglichkeiten, mit den kundenbezogenen CCP-Transaktionen und den hierfür als Margin gestellten Vermögenswerten umzugehen:

  • Die CCP kann – mit Zustimmung bzw. nach entsprechender Aufforderung des Kunden – versuchen, die kundenbezogenen CCP-Transaktionen und hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte an ein anderes Clearingmitglied (Ersatzclearingmitglied) zu übertragen (portieren).
  • Ist eine Übertragung – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich, beendet die CCP die kundenbezogenen CCP-Transaktionen (siehe unten „Was geschieht, wenn eine Übertragung (Portierung) nicht möglich ist?“).

Das Verfahren zur Durchführung einer Übertragung kundenbezogener CCP-Transaktionen kann sich je nach CCP unterscheiden. In einigen Fällen können die Transaktionen gemeinsam mit der zugehörigen Margin von dem bisherigen von der Bank bei der CCP eingerichteten Konto (mit dem vom Kunden gewählten Trennungsgrad) auf ein anderes, vom Ersatzclearingmitglied bei der CCP eingerichtetes Konto mit einem entsprechenden Trennungsgrad übertragen werden. In anderen Fällen werden die Transaktionen beendet und abgerechnet, um mit dem Abrechnungserlös neue kundenbezogene CCP-Transaktionen des Ersatzclearingmitglieds zu eröffnen.

Um die Übertragung kundenbezogener CCP-Transaktionen zu ermöglichen, sehen einige CCPs – in Abhängigkeit von den im Einzelfall betroffenen Rechtsordnungen – vor, vom Clearingmitglied die Bestellung besonderer Sicherungsrechte an ihm etwaig zustehenden Rückübertragungsansprüchen hinsichtlich der als Margin an die CCP gestellten Vermögenswerte zu verlangen.

Nein, es muss eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein, bevor die kundenbezogenen CCP-Transaktionen und hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte an ein Ersatzclearingmitglied übertragen werden können. Diese Bedingungen werden im Regelwerk der jeweiligen CCP im Einzelnen festgelegt. Eine wesentliche Voraussetzung ist die Zustimmung des Kunden zur Übertragung.

Darüber hinaus benötigt der Kunde in jedem Fall ein Ersatzclearingmitglied, das seinerseits der Übernahme der kundenbezogenen CCP-Transaktionen zugestimmt hat. Der Kunde kann bereits im Voraus ein Ersatz- Clearingmitglied bestimmen. Dieses Ersatzclearingmitglied wird eine Übernahme kundenbezogener CCP- Transaktionen jedoch regelmäßig nicht schon vor dem Ausfall des ursprünglichen Clearingmitglieds verbindlich zusagen können, sondern wird die Übernahme an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen knüpfen. Eventuell besteht für Kunden auch die Möglichkeit, mit der jeweiligen CCP (abhängig von deren Regelwerk) direkt zu vereinbaren, dass diese bei Ausfall des Clearingmitglieds ein Ersatzclearingmitglied bestimmen darf.

Es ist weniger wahrscheinlich, dass eine Übertragung von kundenbezogenen CCP-Transaktionen bei Ausfall des Clearingmitglieds erfolgen kann, wenn ein Kunde vorab kein Ersatzclearingmitglied bestimmt und auch mit der jeweiligen CCP keine Vereinbarung über die Bestimmung eines Ersatzclearingmitglieds getroffen hat.

Wenn es zu einer Übertragung kommt, werden die den zu übertragenden kundenbezogenen CCP-Transaktionen entsprechenden Kundentransaktionen regelmäßig gemäß den Bestimmungen des zugrunde liegenden Kundenclearing-Vertrags beendet. Es ist davon auszugehen, dass zur Fortführung der auf ein Ersatzclearingmitglied übertragenen kundenbezogenen CCP-Transaktionen dann zwischen diesem Ersatz- Clearingmitglied und Kunden die – den kundenbezogenen CCP-Transaktionen entsprechenden – Kundentransaktionen neu begründet werden müssen. Die Einzelheiten richten sich dabei nach den maßgeblichen Vereinbarungen zwischen Kunden und Ersatzclearingmitglied sowie unter Umständen den jeweiligen Regelwerken der betroffenen CCPs.

Ob und inwieweit kundenbezogene CCP-Transaktionen und zugehörige als Margin gestellte Vermögenswerte bei einem Ausfall der Bank auf ein Ersatzclearingmitglied übertragen werden können, hängt auch von dem vom Kunden gewählten Kundenkonten-Trennungsmodell ab:

Im Fall der Omnibus-Kundenkonten-Trennung (wie in Abschnitt B ausführlicher beschrieben) wird eine Übertragung der auf dem betreffenden Omnibus-Kundenkonto verbuchten kundenbezogenen CCP- Transaktionen und der hierfür gestellten Margin regelmäßig nur dann möglich sein, wenn sich alle Kunden, deren Transaktionen auf dem betroffenen Omnibus-Kundenkonto verbucht sind, auf dasselbe Ersatzclearingmitglied einigen bzw. der Übertragung auf dieses Ersatzclearingmitglied zustimmen. Zudem muss auch das betreffende Ersatzclearingmitglied der Übernahme aller auf dem zu übertragenden Omnibus-

Kundenkonto verbuchten kundenbezogenen CCP-Transaktionen zustimmen. Daher ist davon auszugehen, dass eine Übertragung im Fall der Omnibus-Kundenkonten-Trennung seltener erfolgreich ausgeführt werden kann als im Fall einer Einzel-Kundenkontentrennung.

Jede CCP ist berechtigt, einen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen eine Übertragung erfolgreich durchgeführt worden sein muss (Übertragungszeitraum). Findet die Übertragung nicht innerhalb dieses Zeitraums statt, ist die CCP berechtigt, ihre Risiken in Verbindung mit den kundenbezogenen CCP-Transaktionen aktiv zu begrenzen. Dies kann eine Liquidation der Positionen und als Margin erhaltener Vermögenswerte einschließen. Der Übertragungszeitraum wird im Regelwerk der CCP festgelegt und kann von CCP zu CCP unterschiedlich ausfallen.

Wenn ein Kunde die Übertragung der kundenbezogenen CCP-Transaktionen wünscht, muss er eine entsprechende Erklärung gegenüber der CCP abgeben und der CCP nachweisen, dass die übrigen Voraussetzungen für die Übertragung innerhalb des von der CCP bestimmten Übertragungszeitraums erfüllt werden können. Die Einzelheiten, einschließlich der Form der Erklärung und des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen, ergeben sich aus dem Regelwerk der betreffenden CCP.

Gibt ein Kunde keine Erklärung ab, wird die CCP die kundenbezogenen CCP-Transaktionen nach Maßgabe des CCP-Regelwerks beenden und die einzelnen Positionen zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung verrechnen (Beendigung und Abrechnung). Wenn Beendigung und Abrechnung dazu führen, dass eine Zahlungsverpflich­tung der CCP besteht, kann die CCP, sofern ihr die Identität des Kunden bekannt ist und sie die Höhe des auf den Kunden anteilig fallenden Anteils feststellen kann, diesen Betrag direkt an den Kunden auszahlen. Wenn der CCP die Identität des berechtigten Kunden nicht bekannt ist und/oder sie nicht feststellen kann, welcher Anteil der Ausgleichsforderung dem Kunden zusteht, zahlt die CCP den errechneten Betrag an die Bank (oder deren Insolvenzverwalter) für Rechnung des Kunden aus.

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine CCP einen solchen Betrag direkt an den Kunden auszahlen kann, ist erheblich höher, wenn der Kunde eine Einzel-Kundenkonten-Trennung wählt (in Abschnitt B ausführlicher beschrieben), da in diesem Fall die CCP die Identität des Kunden in der Regel kennt und die Höhe der diesem eventuell zustehenden Beträge bei Beendigung und Abrechnung feststellen kann.

Wenn die CCP die kundenbezogenen CCP-Transaktionen beendet, werden regelmäßig auch die diesen entsprechenden Kundentransaktionen beendet und zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung verrechnet. Die Beendigung und Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach Maßgabe des Kundenclearing-Vertrags. Dabei werden in der Regel die Berechnungen und Bewertungen übernommen, die die CCP hinsichtlich der kundenbezogenen CCP-Transaktionen vorgenommen hat. Sollte der Kunde nach Beendigung und Abrechnung eine Ausgleichsforderung gegen die Bank haben, würden von dieser Ausgleichsforderung etwaige, direkt von der CCP an den Kunden geleistete Zahlungen abgezogen werden.

B. Unterschiede zwischen den Konten Trennungsmodellen

Die verfügbaren Kontotypen

Wenn in diesem Informationsdokument auf Konten oder Kontotypen Bezug genommen wird, sind stets die von der Bank für kundenbezogene CCP-Transaktionen bei der CCP eingerichteten und dort geführten Konten gemeint. Die CCP führt diese Konten, um die kundenbezogenen CCP-Transaktionen und die hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte zu verbuchen.

Es gibt zwei verschiedene Grundformen von Kontotypen: Omnibus-Kundenkonten und Einzel-Kundenkonten. Manche CCPs bieten darüber hinaus Untervarianten dieser beiden Kundekonten-Modelle an.

Alle Konten-Trennungsmodelle zeichnen sich dadurch aus, dass Banktransaktionen von Kundentransaktionen getrennt werden: Transaktionen, die wir als Bank auf eigene Rechnung clearen (Banktransaktionen), und Vermögenswerte, die wir für diese Transaktionen als Margin stellen, werden in der Kontoführung der CCP getrennt von den kundenbezogenen CCP-Transaktionen (einschließlich Margin) verbucht, die wir für Kunden clearen.

Omnibus-Kundenkonten-Trennung2

Bei der Omnibus-Kundenkonto-Trennung werden kundenbezogene CCP-Transaktionen und hierfür als Margin gestellte Vermögenswerte von Banktransaktionen abgegrenzt bzw. getrennt verbucht. Gleichzeitig werden bei einem Omnibus-Kundenkonto allerdings alle kundenbezogenen CCP-Transaktionen (einschließlich der hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte) von jenen Kunden einer Bank zusammen verbucht, die sich für das Omnibus-Kundenkonto entschieden haben.
 

Informationsdokument gemäß Art. 39 EMIR

CCPs müssen im Fall der Omnibus-Kundenkonten-Trennung sicherstellen, dass die auf dem betreffenden Omnibus-Kundenkonto verbuchten kundenbezogenen CCP-Transaktionen nicht mit Banktransaktionen oder sonstigen kundenbezogenen CCP-Transaktionen, die nicht auf demselben Omnibus-Kundenkonto verbucht sind, verrechnet werden können. Dies gilt entsprechend auch für die hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte.

Die auf demselben Omnibus-Kundenkonto verbuchten kundenbezogenen und verschiedenen Kunden zuzuordnenden CCP-Transaktionen lassen sich jedoch miteinander verrechnen (sofern die Voraussetzungen für eine solche Verrechnung nach dem Regelwerk der CCP gegeben sind). Dies gilt entsprechend auch für die auf demselben Omnibus-Kundenkonto verbuchten Vermögenswerte – unabhängig davon, für welche der hier verbuchten kundenbezogenen CCP-Transaktionen sie als Margin übertragen worden sind.

Wir weisen darauf hin, dass wir andere Gesellschaften aus unserem Konzern im Hinblick auf die Erfüllung der EMIR-Anforderungen zum Clearing und zu den Konten-Trennungsmodellen genauso behandeln wie unsere Kunden. Das bedeutet, dass auch unsere Konzerngesellschaften zwischen den verschiedenen Kontoformen wählen und damit auch mit anderen Kunden gemeinsam dasselbe Omnibus-Kundenkonto nutzen können.

Einzel-Kundenkonten-Trennung

Bei diesem Kontenmodell werden die einem bestimmten Kunden zuzuordnenden kundenbezogenen CCP- Transaktionen und hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte getrennt verbucht – nicht nur von den Banktransaktionen, sondern auch von allen anderen Kunden zuzuordnenden kundenbezogenen CCP-Transaktionen sowie den jeweils hierfür als Margin gestellten Vermögenswerten.

Informationsdokument gemäß Art. 39 EMIR

CCPs müssen im Fall der Einzel-Kundenkontentrennung – wie auch im Fall der Omnibus- Kundenkonten-Trennung – sicherstellen, dass sich die auf dem betreffenden Einzel-Kundenkonto verbuchten kundenbezogenen CCP-Transaktionen sowie die hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte nicht mit den Banktransaktionen sowie den hierfür als Margin gestellten Vermögenswerten verrechnen lassen.

Darüber hinaus müssen CCPs bei diesem Kundenkonten-Modell – im Unterschied zum Omnibus- Kontenmodell – auch sicherstellen, dass sich die auf dem Einzel-Kundenkonto verbuchten kundenbezogenen CCP- Transaktionen sowie die hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte nicht mit auf anderen Einzel-Kundenkonto oder Omnibus-Kundenkonto verbuchten kundenbezogenen CCP-Transaktionen und hierfür als Margin gestellten Vermögenswerten anderer Kunden verrechnen lassen.

Weitere bei der Wahl des Kundenkonten-Trennungsmodells und des damit verbundenen Schutzniveaus für als Margin gestellte Vermögenswerte zu berücksichtigende Gesichtspunkte

Das Schutzniveau für als Margin gestellte Vermögenswerte hängt von einer Reihe von Faktoren ab:

  • Die Entscheidung für ein Omnibus-Kundenkonto oder ein Einzel-Kundenkonto (wie im Abschnitt „Die verfügbaren Kontotypen“ oben dargelegt)
  • Bei Wahl eines Omnibus-Kundenkontos: die Auswahl der unter Umständen von der betreffenden CCP angebotenen Variante des Omnibus-Kontos
  • Die Art und Weise, in der die als Margin zu leistenden Vermögenswerte gestellt werden, etwa im Wege der Vollrechtsübertragung, als Pfandrecht oder auf andere Weise
  • Ob die Bank von Kunden eine höhere Margin fordert als die CCP
  • Ob die Bank den Kunden bei der Rückführung der Margin Vermögensgegenstände zurückliefert, die gleichartig mit den durch den Kunden zuvor als Margin gestellten Vermögensgegenständen sind
  • Das für die Bank und die jeweilige CCP maßgebliche Recht, insbesondere das Insolvenzrecht.

CCPs sind nur verpflichtet, jeweils eine Form der Omnibus-Kundenkonten-Trennung und Einzel- Kundenkonten-Trennung anzubieten. Einige CCPs haben jedoch verschiedene Varianten von Omnibus- Kundenkonten-Trennungsmodellen mit jeweils unterschiedlichen Stufen der Trennung entwickelt.

Innerhalb der Omnibus-Kundenkonten gibt es zwei Haupttrennungsgrade:

  • „Netto“ bedeutet, dass die von der CCP für die kundenbezogenen CCP-Transaktionen angeforderte Margin auf der Basis der auf dem Omnibus-Kundenkonto erfassten kundenbezogenen CCP- Transaktionen netto angefordert wird. Das bedeutet, dass die CCP über die Positionen aller Kunden der Bank, die sich für ein Omnibus-Kundenkonto entschieden haben, miteinander verrechnet und die Margin nur für den aus dieser Verrechnung resultierenden Nettobetrag berechnet.
  • „Brutto“ bedeutet, dass die von der CCP für die kundenbezogenen CCP-Transaktionen angeforderte Margin auf der Basis der auf dem Omnibus-Kundenkonto erfassten kundenbezogenen CCP- Transaktionen brutto angefordert wird. Das bedeutet, dass die CCP über die Positionen jedes einzelnen Kunden der Bank, der sich für ein Omnibus-Kundenkonto entschieden hat, getrennte Aufzeichnungen führt und die Margin für jeden Kunden separat berechnet.

Die Übertragung von kundenbezogenen CCP-Transaktionen und den hierfür als Margin gestellten Vermögenswerten kann sowohl im Fall der nicht ausfallbedingten Übertragung als auch bei Übertragung wegen eines Ausfalls der Bank einfacher sein, wenn Sie sich für ein Brutto-Omnibus-Kundenkonto entscheiden (sofern von der CCP angeboten). Wenn CCPs die Margin auf Bruttobasis angefordert haben, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass der CCP ausreichend Vermögenswerte zur Verfügung stehen, um für jede einzelne kundenbezogene CCP-Transaktion ausreichende Vermögenswerte als Margin an ein Ersatzclearingmitglied zu übertragen. Es ist hier allerdings zu beachten, dass die Kundenkonten-Trennungsmodelle der verschiedenen CCPs sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Um die Unterschiede zwischen den Modellen und Untervarianten bewerten zu können, müssen Sie daher die Informationen der CCP zu ihren spezifischen Kundenkonten-Trennungsmodellen berücksichtigen.

Wie im Abschnitt „Das Clearing-Modell ,Principal-to-Principal‘“ in Abschnitt A dargelegt, sind wir als Clearingmitglied gegenüber der CCP grundsätzlich verpflichtet, vom Kunden als Margin gestellte Vermögenswerte an die CCP zu übertragen. CCPs akzeptieren jedoch – wie ebenfalls dargelegt – nur die in ihren Regelwerken vorgesehenen Anforderungen genügende Vermögenswerte als Margin. Dies sind in der Regel nur Barmittel in bestimmten Währungen und besonders liquide unbare Vermögenswerte.

Welche Vermögenswerte wir als Bank von Ihnen als Kunden als Margin für die Kundentransaktionen akzeptieren, bestimmt sich unter der Berücksichtigung der Marktpraxis nach den mit Ihnen vereinbarten Regelungen zum Kundenclearing einschließlich der in diesem Zusammenhang unter Umständen getroffenen weiteren Vereinbarungen zur Stellung einer Margin. Dabei können sich die mit Ihnen vereinbarten Anforderungen von denen der CCPs unterscheiden. Folglich lässt sich nicht ausschließen, dass die Vermögenswerte, die wir von Ihnen als Margin für die Kundentransaktionen akzeptieren, den von den CCPs vorgesehenen Anforderungen an eine Margin nicht genügen. Dies kann dazu führen, dass wir – auf Grundlage der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen – die von Ihnen geleistete Margin in von der CCP akzeptierte Vermögenswerte umtauschen.

Stellung einer Margin im Wege der Vollrechtsübertragung oder als Pfandrecht

Eigentumsübergang bei Vollrechtsübertragung

Sofern nach der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen die Stellung der Vermögenswerte im Wege der Vollrechtsübertragung erfolgt, verliert der Kunde mit der Übertragung der gestellten Sicherheiten das Eigentum an die Bank (vollrechtsübertragene Vermögenswerte). Die Bank verbucht die von dem jeweiligen Kunden für die jeweilige Kundentransaktion vollrechtsübertragenen Vermögenswerte entsprechend. Der Kunde erhält entsprechend einen Rückübertragungsanspruch, wenn sich die Marginverpflichtung des Kunden reduziert oder aufhebt.

Die Bank ist in Abhängigkeit vom Kundenkonto-Trennungsmodell unter Umständen berechtigt, der CCP an Stelle der vom Kunden vollrechtsübertragenen Vermögenswerte auch andere Vermögenswerte zu übertragen.

Soweit dem Kunden ein Rückübertragungsanspruch gegen die Bank zusteht, wird die Bank nach Maßgabe der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen gleichartige Vermögenswerte rückübertragen.

Soweit der Kunde einen Rückübertragungsanspruch gegen die Bank hat, ist der Kunde dem Risiko ausgesetzt, dass die Bank diesen Anspruch auf Rückübertragung gleichartiger Vermögenswerte nicht erfüllt. Sofern nicht gleichzeitig ein Ausfall der Bank im Sinne des Regelwerkes der CCP vorliegt, hat der Kunde bei einer solchen Nichterfüllung des Rückübertragungsanspruchs kein Rückgriffsrecht gegenüber der CCP oder auf die bei der CCP als Margin für die kundenbezogenen CCP-Transaktionen verbuchten Vermögenswerte. Der Kunde ist in diesem Fall auf die allgemeinen Rechte als Gläubiger der Bank beschränkt. Dieses Risiko verringert sich, wenn gleichzeitig ein Ausfall der Bank im Sinne des Regelwerks der CCP gegeben ist, denn in diesem Fall greifen die Schutzmaßnahmen der CCP für das jeweils einschlägige Kundenkonten-Trennungsmodell. Der konkrete Schutzumfang und insbesondere die konkreten Ansprüche, die dem Kunden in diesem Fall gegenüber der CCP zustehen, hängen allerdings von der jeweiligen CCP ab.

Verpfändung

Wenn als Margin zu stellende Vermögenswerte im Wege der Verpfändung gestellt werden, behält der Kunde das Eigentum an den verpfändeten Vermögenswerten. Die Bank kann die verpfändeten Vermögenswerte verwerten, wenn der Kunde mit seinen Pflichten gegenüber der Bank in Verzug gerät und die Pfandreife eintritt.

Die Sicherheitenstellung kann – je nach dem auf die Übertragung der Vermögenswerte anwendbaren Recht – auch anderen Regeln unterliegen. Wenn zum Beispiel eine Verpfändung auf Grundlage englischen Rechts („Security Interest“) vorliegt, gilt Folgendes:

Der Kunde kann der Bank in diesem Fall Nutzungsrechte an den verpfändeten Vermögenswerten einräumen. Bis zum Zeitpunkt der Ausübung eines solchen Nutzungsrechts verbleiben die verpfändeten Vermögenswerte im Eigentum des Kunden. Mit Ausübung des Nutzungsrechts – zum Beispiel durch Übertragung der Vermögenswerte an eine CCP – geht das Eigentum an den Vermögenswerten von dem Kunden auf die Bank über. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde Risiken gegenüber der Bank, die denen der Vollrechtsübertragung entsprechen. Die Umstände, unter denen die Bank ein solches Nutzungsrecht an verpfändeten Vermögenswerten ausüben kann, und die Zwecke, für die die Bank Vermögenswerte verwenden kann, werden im Kundenclearing-Vertrag geregelt.

Von der Bank angeforderte überschüssige Margin

Die Bank unterliegt gemäß EMIR und unter Umständen auch den maßgeblichen Regelwerken der CCPs besonderen Pflichten zur Behandlung von Marginleistungen des Kunden, die über die von einer CCP von der Bank angeforderte Margin hinausgehen (überschüssige Marginleistungen). Wählt ein Kunde ein Einzel- Kundenkonto und zieht die Bank überschüssige Marginleistungen vom Kunden ein, muss die Bank diese überschüssigen Marginleistungen an die CCP weiterleiten. Nicht von dieser Pflicht erfasst und hiervon zu unterscheiden sind der Bank vom Kunden für andere Zwecke als die Besicherung von offenen Positionen des Kunden bei der CCP gestellte Sicherheiten bzw. Margin. Darüber hinaus ist die Bank nicht verpflichtet, überschüssige Marginleistungen an eine CCP weiterzuleiten, wenn diese aus Vermögenswerten bestehen, die nicht den Kriterien für als Margin zu stellende Vermögenswerte der betreffenden CCP genügen. Insbesondere besteht – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung zwischen Bank und Kunde – kein Anspruch, diese Vermögenswerte in solche umzuwandeln, die den Eignungskriterien genügen. Die Einzelheiten hierzu werden im Kundenclearing-Vertrag zwischen Kunde und Bank geregelt.

Akzeptiert die Bank eine Margin in Form einer Garantie zugunsten der Bank, ist die Bank nicht verpflichtet, an die CCP Vermögenswerte in der Höhe weiterzuleiten, in der die Garantiesumme die von der CCP angeforderte Margin für die kundenbezogenen CCP-Transaktionen übersteigt.

Die Bank muss keine überschüssigen Marginleistungen an die CCP weiterleiten, wenn der Kunde ein Omnibus- Kundenkonto gewählt hat. In diesem Fall kann der Kunde – abhängig von der Art und Weise, wie die überschüssigen Marginleistungen der Bank gestellt worden sind (insbesondere ob Vollrechtsübertragung oder Pfandrecht) – hinsichtlich seiner Rückübertragungsansprüche dem oben beschriebenen Ausfallrisiko der Bank ausgesetzt sein.

Rückgabe gleichartiger Vermögenswerte

Unter Umständen regelt der Kundenclearing-Vertrag zwischen Kunde und Bank, ob die Bank verpflichtet ist, dem Kunden nur solche Vermögenswerte zurückzuübertragen, die bestimmten Mindestanforderungen an die Gleichartigkeit mit den ursprünglich als Margin gestellten Vermögenswerten genügen.

Sofern solche Mindestanforderungen vereinbart worden sind, ist zu beachten, dass bei einem Ausfall der Bank der Kunde möglicherweise Vermögenswerten rückübertragen erhält, die nicht diesen Mindestanforderungen genügen. Grund hierfür ist, dass CCPs ein weiter Ermessensspielraum bei der Liquidation und Bewertung von Vermögenswerten und der Art und Weise der Erfüllung von Rückübertragungsansprüchen bei einem Ausfall eines Clearingmitglieds eingeräumt wird. Darüber hinaus werden der CCP regelmäßig die zwischen einer Bank und deren Kunden getroffenen Vereinbarungen zur Stellung von Sicherheiten bzw. Margin und die daraus folgenden Anforderungen an die Gleichartigkeit rückzuübertragender Vermögenswerte nicht bekannt sein. Dieses Risiko besteht unabhängig vom Kundenkonten-Trennungsmodell, das der Kunde gewählt hat.

C. Informationen zum Insolvenzrecht

Allgemeine Insolvenzrisiken

Bei einem Ausfall der Bank, insbesondere im Insolvenzfall, müssen Kunden damit rechnen, dass ihre Kundentransaktionen nicht fortgesetzt werden und sie nicht alle ihre Vermögenswerte zurückerhalten. Zudem muss in diesem Zusammenhang mit Verzögerungen und zusätzlichen Kosten (z. B. Finanzierungskosten und Rechtskosten) gerechnet werden. Aus folgenden Gründen bestehen diese Risiken sowohl bei Einzel-Kundenkonten als auch bei Omnibus-Kundenkonten:

  • Grundsätzlich haben Kunden bei Ausfall der Bank keine direkten Ansprüche gegenüber der CCP; etwas anderes kann im Zusammenhang mit von CCPs eingeräumten Übertragungsmöglichkeiten (Portierungsmöglichkeiten) und etwaigen weiteren Kundenschutzmaßnahmen gelten. Gegenüber der Bank bestehende Ansprüche wären Gegenstand des Insolvenzverfahrens.
  • Ein gegen die Bank gerichtetes Insolvenzverfahren würde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs¬aufsicht (BaFin) beantragen (beachten Sie bitte, dass es neben einem Insolvenzverfahren auch andere aufsichtsrechtliche Maßnahmen im Hinblick auf die Bank geben kann). In einem Insolvenzverfahren liegen sämtliche Befugnisse hinsichtlich der Insolvenzmasse der Bank beim Insolvenzverwalter, und alle rechtlichen Schritte müssen gegen den Insolvenzverwalter oder mit dessen Zustimmung eingeleitet werden (dies kann ein zeitaufwendiger Prozess mit unsicherem Ergebnis sein).
  • Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Insolvenzverwalter jede Rechtshandlung (einschließlich Kundentransaktionen oder CCP-Transaktionen sowie Stellung einer Margin) anfechten. Zu den Besonderheiten im Fall der Übertragung (Portierung) wird auf die unten stehenden Ausführungen zu Artikel 102b EGInsO verwiesen.

Beachten Sie bitte auch Folgendes:

  • Nur die Insolvenz der Bank wird in diesem Informationsdokument behandelt. Sie erhalten möglicherweise Vermögenswerte auch dann nicht oder nicht vollständig zurück, wenn andere am Clearing Beteiligte ausfallen – zum Beispiel die CCP, eine Depotbank oder andere Stellen.
  • Ein großer Teil der kundenschützenden Bestimmungen ergibt sich aus den Regelwerken der CCPs und dem jeweils anwendbaren Recht. Dabei ist zu beachten, dass unter Umständen mehrere Rechtsordnungen relevant sein können. Sie sollten sich daher einen Überblick hierüber verschaffen und insbesondere die von den jeweiligen CCPs zur Verfügung gestellten Informationen in Ihre Entscheidung zur Auswahl des Kundenkonten-Trennungsmodells und des damit einhergehenden Schutzniveaus einbeziehen.

Vor dem Hintergrund der sich bei einem Zusammenspiel mehrerer Rechtsordnungen ergebenden Komplexität kann es sinnvoll sein, hierzu Rechtsrat einzuholen.

Schutz durch Artikel 102b EGInsO

Für Maßnahmen einer CCP zur Verwaltung, Glattstellung und sonstigen Abwicklung von Kundenpositionen sowie deren Übertragung und die Verwendung und Rückgewähr von Kundensicherheiten gelten die besonderen Bestimmungen des Artikels 102b des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO). Diese Regelung hat Vorrang vor den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Insolvenzrechts. Die von Artikel 102b EGInsO erfassten Maßnahmen unterliegen nicht der Insolvenzanfechtung. Dennoch könnte der Insolvenzverwalter unter Umständen von Artikel 102b EGInsO nicht erfasste, aber mit solchen Maßnahmen verbundene Rechtshandlungen anfechten.

Maßnahmen der BaFin nach dem Kreditwesengesetz (KWG) sowie Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Unter bestimmten Umständen, insbesondere bei Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems oder einer Bestandsgefährdung der Bank, kann die BaFin bzw. die Abwicklungsbehörde eine Ausgliederung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der Bank oder auch die partielle Übertragung eines Teils des Vermögens und eines Teils der Verbindlichkeiten auf einen anderen Rechtsträger anordnen.

Darüber hinaus könnte die Bundesregierung bei schwerwiegenden Gefahren für die Gesamtwirtschaft ein Moratorium anordnen.

Auswirkungen auf die Margin

Allgemein gilt, dass Ihr Verlustrisiko bei der Stellung der Margin im Wege der Vollrechtsübertragung am höchsten und bei der Bestellung von Sicherungsrechten, bei denen Sie das Eigentum an den Vermögenswerten behalten (beispielsweise Verpfändung), niedriger ist. Je nach anwendbarem Recht können sich hier allerdings Abweichungen und Besonderheiten ergeben.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine Einzel-Kundenkonten-Trennung eine Vollrechtsübertragung der Margin voraussetzt. Das damit einhergehende Risiko soll jedoch durch die Verpflichtung des Clearingmitglieds zur Weiterleitung der Margin an die CCP reduziert werden (siehe „Von der Bank angeforderte überschüssige Margin“). Im Regelfall bleibt es daher bei einer Einzel-Kundenkonten-Trennung beim Durchleitungsrisiko (siehe dazu „Das Clearing-Modell ,Principal-to-Principal‘“).

Welche konkreten Verlustrisiken bestehen, wie hoch diese sind und ob unter Umständen Ansprüche Dritter an den Vermögenswerten bestehen, hängt in hohem Maße von den Umständen des Einzelfalls und den tatsächlichen Gegebenheiten ab.

Beendigung und Abrechnung

Lassen sich bei einem Ausfall der Bank die kundenbezogenen CCP-Transaktionen nebst den in diesem Zusammenhang als Margin gestellten Vermögenswerten nicht auf ein Ersatzclearingmitglied übertragen (Portierung), werden die betreffenden kundenbezogenen CCP-Transaktionen beendet und die einzelnen Transaktionen zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung verrechnet.

Welchen Schutz das jeweilige Kundenkonten-Trennungsmodell in diesem Fall bietet, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls, dem anwendbaren Insolvenzrecht und den tatsächlichen Gegebenheiten ab.

Für verschiedene Standardvereinbarungen über Kundenclearing werden Rechtsgutachten zur Wirksamkeit der jeweiligen Bestimmungen über die Beendigung und Abrechnung (Close-out-Netting) erstellt oder weiterentwickelt. Es ist sinnvoll und empfehlenswert, diese Gutachten für Ihre Entscheidung zwischen den angebotenen Kundenkonten-Trennungsmodellen heranzuziehen und bei Bedarf weiteren Rechtsrat einzuholen.

Unabhängig und ergänzend zu dem Vorgesagten weisen wir darauf hin, dass die Beendigungsmöglichkeiten bei einem Ausfall der Bank in dem Kundenclearingvertrag im Vergleich zu entsprechenden Regelungen in sonstigen Standardvertragsdokumentationen eingeschränkt sein können. Nur so kann ein weitestgehender Gleichlauf zwischen der Kundentransaktion und der kundenbezogenen CCP-Transaktion gewährleistet werden; dieser Gleichlauf ist unverzichtbare Voraussetzung für eine wirksame Kundenkontentrennung.

Insolvenz von CCPs und anderen

Obwohl nur die Insolvenz der Bank in diesem Informationsdokument behandelt wird, weisen wir darauf hin, dass auch der Ausfall der CCP, eines anderen Clearingmitglieds oder eventuell auch anderer Stellen Ihre Kundentransaktionen und die Rechte an lhren Vermögenswerten beeinträchtigen können.

Im Allgemeinen hängen die Rechte der Bank und Ihre Rechte bei einem Ausfall der CCP vom Recht des Landes, in dem die CCP ansässig ist, und den jeweiligen Schutzvorkehrungen der CCP ab. Detaillierte Angaben entnehmen Sie bitte den hierzu von den jeweiligen CCPs veröffentlichten Informationen.

In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, hierzu Rechtsrat einzuholen.

D. Ergänzende Erläuterungen zum indirekten Clearing

Die Bank kann Ihnen das Clearing von Derivatekontrakten über eine CCP auch im Wege des indirekten Clearings für bestimmte Derivatekontrakte anbieten. Beim indirekten Clearing sind wir nicht selbst Clearingmitglied. Vielmehr schalten wir unser Clearingmitglied ein, um Transaktionen unserer Bankkunden über eine CCP zu clearen. Auf der Grundlage des unter Abschnitt A. („Das Clearing-Modell ,Principal-to-Principal‘“) beschriebenen Principal-to-Principal-Modells sind folglich wir im Rahmen dieser Konstellation der Kunde – und Sie der indirekte Kunde.

Wickelt die Bank für einen indirekten Kunden eine Transaktion über eine CCP im Wege des indirekten Clearings ab, führt dies im Regelfall zu drei Rechtsverhältnissen: zum einen zwischen Bank und indirektem Kunde, des Weiteren zwischen der Bank und dem Clearingmitglied und schließlich zwischen Clearingmitglied und CCP.

Die Rechtsbeziehung zwischen Bank und Ihnen als indirekter Kunde basiert dabei grundsätzlich auf einer zwischen Bank und Ihnen abgeschlossenen Vertragsdokumentation für das indirekte Kundenclearing (Indirekter Kundenclearingvertrag). Unsere Rechtsbeziehung zu dem Clearingmitglied beruht auf der Vertragsdokumentation des Clearingmitglieds für das Kundenclearing (Kundenclearingvertrag). Die Rechtsbeziehung zwischen CCP und Clearingmitglied unterliegt dem maßgeblichen Regelwerk der jeweiligen CCP.

Unsere Vertragsposition und unsere Risiken entsprechen daher der vorstehend im Abschnitt A. bis C. beschriebenen Stellung eines Kunden. Da unsere Risiken auch auf Sie als indirekten Kunden zurückwirken, sollten Sie sich auch der Risikoposition des Kunden bewusst sein und die vorstehenden Abschnitte A bis C. sorgfältig prüfen.

Informationsdokument gemäß Art. 39 EMIR

Beim Clearing im Rahmen des Principal-to-Principal-Modells entstehen auf Grundlage des jeweils anwendbaren CCP-Regelwerks, der Vertragsdokumentation des Clearingmitglieds mit uns und des zwischen uns und Ihnen abgeschlossenen indirekten Kundenclearingvertrags im Regelfall drei inhaltlich identische, aber jeweils spiegelbildliche Transaktionen (d. h. mit entgegengesetzten Positionen der jeweiligen Partei): Eine Transaktion zwischen Kunde und Bank (indirekte Kundentransaktion), eine der indirekten Kundentransaktion entsprechende Transaktion zwischen Bank und Clearingmitglied (Kundentransaktion, mit spiegelbildlicher Position der Bank) und eine der Kundentransaktion entsprechende Transaktion zwischen Clearingmitglied und CCP (kundenbezogene CCP-Transaktion, mit spiegelbildlicher Position des Clearingmitglieds). Diese inhaltlich identischen, jedoch spiegelbildlichen Transaktionen werden nachfolgend auch als „einander entsprechende Transaktionen“ bezeichnet.

Die Bank ist als Vertragspartnerin gegenüber dem Clearingmitglied verpflichtet, eine Margin zu stellen, um die Risiken aus der Kundentransaktion abzusichern (siehe dazu oben A. unter „Das Clearing-Modell ,Principal- to-Principal‘). Die Bank stellt diese Margin getrennt von den Sicherheiten für Ihre eigenen über das Clearingmitglied ins Clearing einbezogenen Banktransaktionen. Die Bank muss dabei – unter Umständen durch Nachschüsse – sicherstellen, dass der Gesamtwert der dem Clearingmitglied im Hinblick auf das indirekte Clearing für die indirekten Kunden als Margin gestellten Vermögenswerte immer das Gesamtrisiko des Clearingmitglieds aus den betreffenden Kundentransaktionen abdeckt. Die von der Bank an das Clearingmitglied zur Leistung der Initial und Variation-Margin zu stellenden Vermögenswerte müssen dabei den vom Clearingmitglied festgelegten Eignungskriterien genügen und unterliegen dabei seinen Risikoabschlägen.

Auf Basis des indirekten Kundenclearingvertrags wird die Bank ihrerseits Sicherheiten bzw. eine Margin für die indirekten Kundentransaktionen vom indirekten Kunden anfordern. Unter Umständen kann die Bank dabei vom indirekten Kunden mehr Sicherheiten bzw. eine höhere Margin verlangen, als das Clearingmitglied von der Bank oder die CCP von dem Clearingmitglied verlangt (überschüssige Marginleistungen).

Sollten die vom Kunden als Margin gestellten Vermögenswerte nicht den Anforderungen des Clearingmitglieds oder der CCP genügen, kann die Bank diese, unter Umständen und nach Maßgabe der hierzu zwischen dem indirekten Kunden und der Bank getroffenen Vereinbarungen, gegen Vermögenswerte austauschen, die den Vorgaben des Clearingmitglieds bzw. der CCP genügen.

Sofern Vermögenswerte durch den indirekten Kunden zur Leistung der Margin an die Bank im Wege der Vollrechtsübertragung übertragen werden (vgl. hierzu oben Abschnitt B. unter „Stellung einer Margin im Wege der Vollrechtsübertragung oder als Pfandrecht“), unterliegt der indirekte Kunde dem Risiko, dass die Bank ausfällt, bevor solche Vermögenswerte über das Clearingmitglied unter Umständen an die CCP weitergeleitet und auf dem Kundenkonto bei der betreffenden CCP verbucht wurden („Durchleitungsrisiko“). Bei einem solchen Ausfall im Zeitraum ab Übertragung der Vermögenswerte an die Bank bis zur Weiterleitung an und Verbuchung auf dem hierfür bei der CCP eingerichteten Kundenkonto über das Clearingmitglied wären die Vermögenswerte nicht von dem von der CCP für das jeweils gewählte Kundenkonten-Trennungsmodell bestehenden Schutz erfasst.

Ein ähnliches Durchleitungsrisiko besteht für die Bank als Kunde des Clearingmitglieds bei dessen Ausfall (nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Abschnitt A. „Was geschieht, wenn nach dem Regelwerk einer CCP ein Ausfall des Clearingmitglieds vorliegt?“). Erleidet die Bank in diesem Zusammenhang einen Verlust, ist der indirekte Kunde dem Risiko ausgesetzt, diesen Verlust im Innenverhältnis zur Bank tragen zu müssen.

In der Praxis wird ein solches Durchleitungsrisiko jedoch nur in Ausnahmefällen bestehen. Denn schon aufgrund der Tatsache, dass die Anforderungen der CCP auf Leistung einer Margin untertägig, sehr kurzfristig und zu einem außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Kunden liegenden Zeitpunkten erfüllt werden können, leisten Banken die von Clearingmitgliedern und CCPs angeforderte Margin häufig zunächst aus eigenen Mitteln und fordern erst im Nachgang Vermögenswerte vom indirekten Kunden an.

Die Bank ist beim indirekten Clearing rechtlich verpflichtet, Ihnen die Wahl zwischen einem Netto-Omnibus- Kundenkonto und einem Brutto-Omnibus-Kundenkonto anzubieten. Für den Fall, dass der indirekte Kunde der Bank keine Auswahl anzeigt, ist die Bank berechtigt, dem indirekten Kunden selbst einen der zur Auswahl stehenden Trennungsgrade zuzuweisen. Die Bank wird dabei voraussichtlich dem indirekten Kunden ein Netto- Omnibus-Kundenkonto zuweisen. Der indirekte Kunde sollte beachten, dass diese Auswahl der Bank ein geringeres Schutzniveau des indirekten Kunden zur Folge haben kann. Der indirekte Kunde kann jedoch jederzeit eine Änderung des gewählten Trennungsmodells verlangen.

Bei beiden Omnibus-Kundenkonten-Trennungen werden kundenbezogene CCP-Transaktionen und hierfür als Margin gestellte Vermögenswerte auf der Ebene der CCP von (i) den Transaktionen des Clearingmitglieds und dessen anderen Kunden und (ii) von den Banktransaktionen abgegrenzt bzw. getrennt verbucht. Gleichzeitig werden bei einem Omnibus-Kundenkonto allerdings alle kundenbezogenen CCP-Transaktionen (einschließlich der hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte) von allen jenen indirekten Kunden der Bank zusammen verbucht, die sich für das betreffende Omnibus-Kundenkonto entschieden haben.

Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Abschnitt B unter „Omnibus-Kundenkonten-Trennung“. Die Beschreibungen in diesem Abschnitt gelten entsprechend auch für das indirekte Clearing.

Die Clearingmitglieder müssen im Fall der Omnibus-Kundenkonten-Trennung auf ihrer Ebene sicherstellen, dass die Kundentransaktionen der Bank betreffend die indirekten Kunden nicht mit den Banktransaktionen verrechnet werden können. Dies gilt entsprechend auch für die hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte.

Die auf demselben Omnibus-Kundenkonto bei der CCP verbuchten kundenbezogenen CCP-Transaktionen verschiedener indirekter Kunden lassen sich auf dem Netto-Omnibus-Kundenkonto miteinander verrechnen (sofern die Voraussetzungen für eine solche Verrechnung nach dem Regelwerk der CCP gegeben sind). Dies gilt entsprechend für die auf demselben Netto-Omnibus-Kundenkonto verbuchten, als Margin gestellten Vermögenswerte hinsichtlich der indirekten Kunden – unabhängig davon, für welche der hier verbuchten kundenbezogenen CCP-Transaktionen diese vom Clearingmitglied als Margin übertragen worden sind. Weitere Informationen finden Sie unter „Bevorzugen Sie ein Brutto- oder ein Netto-Omnibus-Kundenkonto? Worin liegt der Unterschied?“

Wir weisen darauf hin, dass wir andere Gesellschaften aus unserem Konzern im Rahmen eines indirekten Clearings genauso behandeln wie unsere indirekten Kunden. Das bedeutet, dass auch unsere Konzerngesellschaften zwischen den verschiedenen Kontoformen wählen und damit auch mit anderen indirekten Kunden gemeinsam dasselbe Omnibus-Kundenkonto nutzen können.

Das Schutzniveau für die als Margin gestellten Vermögenswerte hängt von einer Reihe von Faktoren ab:

  • Die Entscheidung für ein Netto oder Brutto-Omnibus-Kundenkonto oder, sofern überhaupt für das indirekte Clearing angeboten, ein Einzel-Kundenkonto
  • Die Art und Weise, in der die als Margin zu leistenden Vermögenswerte an die Bank gestellt werden, etwa im Wege der Vollrechtsübertragung, als Pfandrecht oder auf andere Weise
  • Ob die Bank von indirekten Kunden eine höhere Margin fordert als das Clearingmitglied und/oder die CCP
  • Ob die Bank dem indirekten Kunden bei der Rückführung der Margin Vermögensgegenstände zurückliefert, die gleichartig mit den durch den indirekten Kunden zuvor als Margin gestellten Vermögensgegenständen sind
  • Das für die Bank, das Clearingmitglied und die jeweilige CCP maßgebliche Recht, insbesondere Insolvenzrecht.

Innerhalb der Omnibus-Kundenkonten für das indirekte Clearing gibt es zwei für das Schutzniveau des indirekten Kunden wichtige Unterschiede im Hinblick auf den Grad der Trennung von Positionen und Margin:

  • „Netto“ bedeutet, dass die von der CCP für die kundenbezogenen CCP-Transaktionen angeforderte Margin auf der Basis der auf dem Netto-Omnibus-Kundenkonto erfassten CCP-Transaktionen netto angefordert wird. Das bedeutet, dass es auf der Ebene der CCP und auch auf der Ebene des Clearingmitglieds nicht möglich ist, die gestellte Margin einem bestimmten indirekten Kunden zuzuordnen. Darüber hinaus ist es im Regelfall so, dass die indirekten Kunden dem Clearingmitglied und der CCP nicht bekannt sind.
  • „Brutto“ bedeutet, dass die von der CCP für die kundenbezogenen CCP-Transaktionen angeforderte Margin auf der Basis der auf dem Brutto-Omnibus-Kundenkonto erfassten CCP-Transaktionen brutto angefordert wird. Das bedeutet, dass auf der Ebene der CCP und auch auf der Ebene des Clearingmitglieds die Sicherheitsanforderungen je indirektem Kunden und die hinsichtlich dieses indirekten Kunden auf dem Brutto-Omnibus-Kundenkonto verbuchten kundenbezogenen CCP-Transaktionen bzw. Kundentransaktionen berechnet werden. Entsprechend ist der indirekte Kunde für die CCP und das Clearingmitglied auch identifizierbar, und die gestellte Margin lässt sich anhand der Informationen der Bank über ihre indirekten Kunden einem bestimmten indirekten Kunden zuordnen.

Beim Netto-Omnibus-Kundenkonto sind die Bank und das Clearingmitglied gesetzlich nicht verpflichtet, beim Ausfall der Bank die indirekten Kundentransaktionen auf einen anderen Kunden oder ein Clearingmitglied zu übertragen. Die Kundentransaktionen der Bank werden vielmehr vom Clearingmitglied auf der Grundlage des Kundenclearingvertrags beendet und abgerechnet. Es kommt zu einem Beendigungsausgleich zwischen Bank und Clearingmitglied und regelmäßig auch zwischen Bank und indirektem Kunden und jeweils zur Ermittlung einer einheitlichen Ausgleichsforderung, in der insbesondere etwaige im Wege der Vollrechtsübertragung geleistete (überschüssige) Marginleistungen berücksichtigt werden (siehe unten „Was geschieht, wenn beim Ausfall der Bank eine Beendigung und Abrechnung der Transaktionen der Bank durch das Clearingmitglied erfolgt?“)

Das Clearingmitglied ist gesetzlich nicht verpflichtet, eine einheitliche Ausgleichsforderung der Bank gegen das Clearingmitglied an die indirekten Kunden zu leisten. Vielmehr wird das Clearingmitglied überschüssige Beträge an die Bank für Rechnung der indirekten Kunden zahlen. Die Insolvenzfestigkeit dieser Leistung für Rechnung der indirekten Kunden ist abhängig vom auf die Bank anwendbaren Insolvenzrecht. Sie unterliegen daher dem Risiko, dass ihre Rückforderungsansprüche, insbesondere auf überschüssige Marginleistungen an die Bank, eine unbesicherte Insolvenzforderung darstellen und unter Umständen zu einem großen Teil ausfallen können (siehe unten „Was geschieht, wenn beim Ausfall der Bank eine Beendigung und Abrechnung der Transaktionen der Bank durch das Clearingmitglied erfolgt?“).

Beim Brutto-Omnibus-Kundenkonto wird das Clearingmitglied Verfahren vorsehen, mittels derer sich die indirekten Kundentransaktionen und Kundentransaktionen der Bank auf einen anderen Kunden oder ein Clearingmitglied übertragen lassen (siehe unten „Was geschieht, wenn ein Ausfall der Bank in ihrer Rolle als Kunde vorliegt?“). Jedoch besteht keine Pflicht des Clearingmitglieds, eine solche Übertragung auch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sicherzustellen. Grundsätzlich besteht bei einem Brutto-Omnibus-Kundenkonto aufgrund der individuellen Zuordnungsmöglichkeit der indirekten Kundentransaktionen und der dafür gestellten Margin die Möglichkeit, Transaktionen zu übertragen. Jedoch bestehen in Abhängigkeit von der anwendbaren Insolvenzrechtsordnung rechtliche Unsicherheiten, sodass es letztlich nicht unwahrscheinlich ist, dass die indirekten Kundentransaktionen beendet und abgerechnet werden. In diesem Fall bestehen ebenfalls die zuvor zum Netto-Omnibus-Kundenmodell beschriebenen Insolvenzrisiken der indirekten Kunden (siehe zudem unten „Was geschieht, wenn beim Ausfall der Bank eine Beendigung und Abrechnung der Transaktionen der Bank durch das Clearingmitglied erfolgt?“).

Welche Vermögenswerte wir als Bank von Ihnen als indirektem Kunden als Margin für die indirekten Kundentransaktionen akzeptieren, bestimmt sich unter Berücksichtigung der Marktpraxis nach den mit Ihnen vereinbarten Regelungen, einschließlich etwaiger Sicherheitenabschläge bei Wertpapieren. Dabei können sich die mit Ihnen vereinbarten Anforderungen von den Anforderungen der Clearingmitglieder und CCPs unterscheiden. Folglich lässt sich nicht ausschließen, dass die Vermögenswerte, die wir von Ihnen als Margin für die indirekten Kundentransaktionen akzeptieren, den von den Clearingmitgliedern und CCPs aufgestellten Eignungskriterien für die Margin nicht genügen. Dies kann dazu führen, dass wir – auf Grundlage der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen – die von Ihnen geleistete Margin in Vermögenswerte umtauschen, die unsere Clearingmitglieder und die CCPs akzeptieren

Bitte beachten Sie hierzu den Abschnitt B. „Stellung der Margin im Wege der Vollrechtsübertragung oder als Pfandrecht“. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend für das indirekte Clearing.

In Bezug auf das indirekte Clearing sollten Sie im Falle einer Vollrechtsübertragung noch die folgenden Besonderheiten zur Kenntnis nehmen:

  • Die Bank ist grundsätzlich berechtigt, dem Clearingmitglied anstelle der vom indirekten Kunden vollrechtsübertragenen Vermögenswerte auch andere Vermögenswerte zu übertragen. Dasselbe kann für das Clearingmitglied und dessen Marginleistungen an die CCP im Verhältnis zur Bank als Kunden des Clearingmitglieds gelten. Ihre Sicherheiten sind daher in diesem Fall unter Umständen nur „wertmäßig“ geschützt.
  • Soweit der indirekte Kunde einen Rückübertragungsanspruch gegen die Bank geltend macht, ist der indirekte Kunde dem Risiko ausgesetzt, dass die Bank den Anspruch auf Rückübertragung gleichartiger Vermögenswerte nicht erfüllt. Sofern nicht gleichzeitig ein Ausfall der Bank im Sinne des indirekten Kundenclearingvertrags vorliegt, hat der indirekte Kunde bei einer solchen Nichterfüllung des Rückübertragungsanspruchs kein Rückgriffrecht gegenüber dem Clearingmitglied oder der CCP oder auf die bei der CCP als Margin für die kundenbezogenen CCP-Transaktionen verbuchten Vermögenswerte. Der indirekte Kunde ist in diesem Fall auf die allgemeinen Rechte als Gläubiger der Bank beschränkt und abhängig vom Schutzniveau des ausgewählten Omnibus-Kundenkontos sowie den etwaigen Übertragungen des Clearingmitglieds bei einem Brutto-Omnibus-Kundenkontomodell. Der konkrete Schutzumfang und insbesondere die konkreten Ansprüche des Kunden in diesem Fall gegenüber dem Clearingmitglied hängen allerdings von dem jeweiligen Clearingmitglied ab.

Die Bank muss bei einem Omnibus-Kundenkonto keine überschüssigen Marginleistungen des indirekten Kunden an die CCP über das Clearingmitglied weiterleiten. In diesem Fall kann der indirekte Kunde – abhängig von der Art und Weise, wie die überschüssigen Marginleistungen der Bank gestellt worden sind (insbesondere, ob Vollrechtsübertragung oder Pfandrecht) – hinsichtlich seiner Rückübertragungsansprüche dem zuvor beschriebenen Ausfallrisiko der Bank ausgesetzt sein.

Unter Umständen ist in dem indirekten Kundenclearingvertrag zwischen indirektem Kunde und Bank festgelegt, dass die Bank verpflichtet ist, dem indirekten Kunden nur solche Vermögenswerte zurückzuübertragen, die bestimmten Mindestanforderungen an die Gleichartigkeit mit den ursprünglich vom indirekten Kunden als Margin gestellten Vermögenswerten genügen.

Sofern solche Mindestanforderungen vereinbart worden sind, ist zu beachten, dass bei einem Ausfall der Bank der indirekte Kunde voraussichtlich nur Geldbeträge zurückerhält – es sei denn, im Fall eines Brutto-Omnibus- Kundenkontos erfolgt eine Übertragung auf einen anderen Kunden oder ein Clearingmitglied. Grund hierfür ist, dass das Clearingmitglied die Kundentransaktionen der Bank als dessen Kunde beim Ausfall der Bank beenden und abrechnen und einen einheitlichen Ausgleichsanspruch in bar bestimmen wird. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der indirekte Kunde der Bank eine Margin im Wege eines Pfandrechts stellt (siehe oben Abschnitt B. „Stellung der Margin im Wege der Vollrechtsübertragung oder als Pfandrecht“).

Der indirekte Kunde kann ein Interesse daran haben, einige oder alle seine indirekten Kundentransaktionen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs (d. h., ohne dass ein Ausfall der Bank vorliegt) an einen anderen Kunden oder ein Clearingmitglied zu übertragen (nicht ausfallbedingte Übertragung/Portierung). Eine solche nicht ausfallbedingte Übertragung ist von einer Übertragung bei einem Ausfall der Bank oder des Clearingmitglieds im Sinne von Artikel 48 EMIR zu unterscheiden. Insbesondere besteht unter EMIR und MiFIR keine Verpflichtung, dass die Bank eine solche nicht ausfallbedingte Übertragung ermöglichen muss.

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine nicht ausfallbedingte Übertragung möglich ist, bestimmt sich daher nach den hierzu zwischen indirektem Kunden und Bank getroffenen Vereinbarungen sowie den Vorgaben des Clearingmitglieds und nach dem Regelwerk der von einer solchen Übertragung unter Umständen betroffenen CCPs. Der übertragungswillige indirekte Kunde muss darüber hinaus einen anderen Kunden oder ein Clearingmitglied finden, der bzw. das zur Übernahme der zu übertragenden Transaktionen bereit ist, und mit diesem Kunden oder Clearingmitglied alle Vereinbarungen treffen, die zur Übernahme und Fortführung der zu übertragenden Transaktionen erforderlich sind.

Wenn ein Ausfall der Bank vorliegt, dann hat dies sowohl Auswirkungen auf die Vertragsbeziehung der Bank mit dem Clearingmitglied als auch auf die Vertragsbeziehung der Bank mit dem indirekten Kunden. In den jeweiligen Vertragsbeziehungen sind die Voraussetzungen für die Feststellungen eines Ausfalls und dessen Folgen geregelt. Dabei sind diese abhängig vom gewählten Omnibus-Kundenkonto:

  • Beim Brutto-Omnibus-Kundenkonto kann das Clearingmitglied – mit Zustimmung bzw. nach entsprechender Aufforderung des indirekten Kunden – versuchen, die Kundentransaktionen sowie die indirekten Kundentransaktionen und jeweils die hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte an einen anderen Kunden (Ersatz-Kunde) oder ein Clearingmitglied (Ersatzclearingmitglied) zu übertragen (portieren). Ist eine Übertragung – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich, beendet das Clearingmitglied voraussichtlich die Kundentransaktionen, womit voraussichtlich auch die indirekten Kundentransaktionen zwischen der Bank und Ihnen auf der Grundlage des indirekten Kundenclearing-vertrages bestehenden indirekten Kundentransaktionen beendet werden (siehe unten „Was geschieht, wenn eine Übertragung (Portierung) nicht möglich sein sollte?“).
    Das Verfahren, mittels dessen sich Kundentransaktionen und indirekte Kundentransaktionen übertragen lassen, kann sich von Clearingmitglied zu Clearingmitglied unterscheiden. Es ist möglich, dass die einander entsprechenden Transaktionen gemeinsam mit der zugehörigen Margin auf einen Ersatzkunden oder ein Ersatzclearingmitglied auf der Grundlage eines Omnibus-Kundenkontenmodells mit einem entsprechendem Trennungsgrad übertragen werden. Es ist aber auch möglich, dass die einander entsprechenden Transaktionen beendet und abgerechnet werden, um mit dem Abrechnungsausgleich neue Ersatztransaktionen mittels des Ersatzkunden oder Ersatzclearingmitglieds zu eröffnen.
    Um die Übertragung der Transaktionen zu ermöglichen, kann es rechtlich erforderlich sein, dass – in Abhängigkeit von den im Einzelfall betroffenen Rechtsordnungen – die Bank als ausgefallener Kunde die Bestellung besonderer Sicherungsrechte an den ihr etwaig zustehenden Rückübertragungsansprüchen hinsichtlich der als Margin an das Clearingmitglied gestellten Vermögenswerte zugunsten des indirekten Kunden bestellt.
  • Beim Netto-Omnibus-Kundenkonto werden grundsätzlich keine Transaktionen übertragen. Vielmehr beendet das Clearingmitglied die Kundentransaktionen mit der Bank, rechnet sie ab und bestimmt eine einheitliche Ausgleichsforderung. Als Folge werden voraussichtlich auch die indirekten Kundentransaktionen zwischen der Bank und Ihnen beendet und mittels einer einheitlichen Ausgleichsforderung abgerechnet (siehe unten „Was geschieht, wenn eine Übertragung (Portierung) nicht möglich sein sollte?“). Das Clearingmitglied ist nicht verpflichtet, eine einheitliche Ausgleichsforderung der Bank gegen sich durch direkte Zahlung an die indirekten Kunden zu erfüllen. Das Clearingmitglied ist nur verpflichtet, einen etwaigen an die Bank zu zahlenden Ausgleichsbetrag an die Bank für Rechnung der jeweiligen indirekten Kunden zu leisten.

Im Falle, dass die Transaktionen beendet und abgerechnet werden, wird das Clearingmitglied die kundenbezogenen CCP-Transaktionen voraussichtlich glattstellen und die damit im Zusammenhang stehenden Ausgleichszahlungen und die freiwerdende Margin seiner Bestimmung der einheitlichen Ausgleichsforderung zwischen ihm und der Bank zugrunde legen.

Nein, es müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein, bevor Transaktionen und die hierfür als Margin gestellten Vermögenswerte an einen Ersatzkunden oder ein Ersatzclearingmitglied übertragen werden können. Diese Bedingungen werden in der indirekten Kundendokumentation mit dem Clearingmitglied, dem Kunden und dem indirekten Kunden im Einzelnen festgelegt.

Darüber hinaus benötigt der indirekte Kunde in jedem Fall einen Ersatzkunden oder ein Ersatzclearingmitglied, der bzw. das der Übernahme der Transaktionen zugestimmt hat. Der indirekte Kunde kann bereits im Voraus einen Ersatzkunden oder ein Ersatzclearingmitglied bestimmen. Dieser Ersatzkunde oder dieses Ersatzclearingmitglied wird eine Übernahme von Transaktionen jedoch regelmäßig nicht schon vor dem Ausfall der Bank zusagen können, sondern wird die Übernahme an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen knüpfen.

Es ist weniger wahrscheinlich, dass sich die Transaktionen bei Ausfall der Bank übertragen lassen, wenn ein indirekter Kunde vorab keinen Ersatzkunden und kein Ersatzclearingmitglied bestimmt und mit dem Clearingmitglied und der Bank vorab keine Vereinbarung über die Übertragung getroffen hat.

Wenn es zu einer Übertragung kommt, werden die indirekten Kundentransaktionen und Kundentransaktionen unter Umständen zunächst beendet. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass zur Fortführung der auf einen Ersatzkunden oder ein Ersatzclearingmitglied übertragenen Transaktionen dann zwischen diesem Ersatzkunden und dem Ersatzclearingmitglied die Transaktionen neu begründet werden müssen. Die Einzelheiten richten sich jedoch nach den maßgeblichen Vereinbarungen zwischen Clearingmitglied, Kunden, indirektem Kunde sowie Ersatzkunden und Ersatzclearingmitglied.

Zudem sollten Sie darauf achten, wie die Portierung durch das Clearingmitglied und das Regelwerk der CCP ausgestaltet sind. Es ist möglich, dass eine Übertragung nur dann vorgesehen ist, wenn sich alle indirekten Kunden, deren Transaktionen auf dem betroffenen Brutto-Omnibus-Kundenkonto verbucht sind, auf denselben Ersatzkunden oder dasselbe Ersatzclearingmitglied einigen bzw. der Übertragung auf dieses Ersatzclearingmitglied zustimmen. Daher ist damit zu rechnen, dass eine Übertragung nur selten erfolgreich sein wird.

Die jeweiligen CCPs selbst werden im Falle einer Übertragung keine entsprechenden Schritte gegenüber dem Clearingmitglied unternehmen und lediglich bei einer erfolgten Übertragung eines Brutto Omnibus- Kundenkontos diese entsprechend den Anweisungen des Clearingmitglieds in ihren Systemen nachvollziehen.

Das Clearingmitglied kann bestimmte Fristen und Bedingungen für eine Übertragung vorsehen. Findet die Übertragung nicht innerhalb dieses Zeitraums statt oder sind die Bedingungen für die Übertragung nicht erfüllt oder scheitert eine Übertragung an rechtlichen Hindernissen, ist das Clearingmitglied voraussichtlich berechtigt, die Kundentransaktionen hinsichtlich des indirekten Kunden zu beenden und abzurechnen sowie die als Margin erhaltenen Vermögenswerte bei dieser Abrechnung zu berücksichtigen (siehe unten „Was geschieht, wenn das Clearingmitglied beim Ausfall der Bank die Transaktionen der Bank beendet und abrechnet?“).

Die Fristen und Bedingungen für eine Übertragung können von Clearingmitglied zu Clearingmitglied variieren.

Wenn ein indirekter Kunde die Übertragung von Transaktionen wünscht, muss er eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Clearingmitglied abgeben und erforderlichenfalls dem Clearingmitglied nachweisen, dass sich die übrigen Voraussetzungen für die Übertragung innerhalb des vom Clearingmitglied bestimmten Übertragungszeitraums erfüllen lassen. Die Einzelheiten, einschließlich der Form der Erklärung und des Nachweises, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen Clearingmitglied, Bank und indirektem Kunden.

Wenn das Clearingmitglied die Kundentransaktionen mit der Bank beendet und abrechnet, werden regelmäßig auch die entsprechenden indirekten Kundentransaktionen zwischen der Bank und Ihnen beendet und mittels einer einheitlichen Ausgleichsforderung abgerechnet. Maßgabe hierfür ist der indirekte Kundenclearingvertrag.

Das Clearingmitglied wird auf der Grundlage des Kundenclearingvertrags eine einheitliche Abrechnungsforderung zwischen dem Clearingmitglied und der Bank bestimmen, in der insbesondere etwaige im Wege der Vollrechtsübertragung geleistete (überschüssige) Marginleistungen berücksichtigt werden. Das Clearingmitglied wird in diesem Zusammenhang auch seine Glattstellungsaufwendungen gegenüber den CCPs hinsichtlich der kundenbezogenen CCP-Transaktionen sowie die von ihm gehaltenen und von der Bank gestellte Margin einbeziehen. Wenn die Beendigung und Abrechnung zu einer Zahlungsverpflichtung des Clearingmitglieds führt, gilt in Abhängigkeit vom Trennungsgrad das Folgende:

  • Beim Brutto-Omnibus-Kundenkonto kann das Clearingmitglied, sofern es die Höhe des auf den indirekten Kunden fallenden Anteils feststellen kann, diesen Betrag direkt an den indirekten Kunden auszahlen. Wenn dem Clearingmitglied die Identität des berechtigten indirekten Kunden nicht bekannt ist und/oder sie nicht feststellen kann oder den Betrag nicht vollständig an den indirekten Kunden (aus welchem Grund auch immer) leisten kann, zahlt das Clearingmitglied den errechneten Betrag an die Bank (oder deren Insolvenzverwalter) für Rechnung des indirekten Kunden aus.
  • Beim Netto-Omnibus-Kundenkonto zahlt das Clearingmitglied den errechneten Betrag an die Bank (oder deren Insolvenzverwalter) für Rechnung des indirekten Kunden aus.

Zwischen der Bank und dem indirekten Kunden wird dann ebenfalls eine einheitliche Ausgleichsforderung auf der Grundlage des indirekten Kundenclearingvertrags ermittelt. Dabei werden in der Regel die Berechnungen des Clearingmitglieds zu den Kundentransaktionen übernommen. Falls die Margin im Wege der Vollrechtsübertragung gestellt wurde, wird auch der Wert der gestellten Margin in die Berechnung der einheitlichen Ausgleichsforderungen eingestellt.

Sollte der Kunde nach Beendigung und Abrechnung eine einheitliche Ausgleichsforderung gegen die Bank aufgrund des indirekten Kundenclearingvertrags haben, dann unterliegt die Geltendmachung dieser Forderung unter Umständen dem anwendbaren Insolvenzrecht. Es ist wahrscheinlich, dass der indirekte Kunde eine unbesicherte Insolvenzforderung gegen die Bank hat. Im Übrigen ist es abhängig vom anwendbaren Insolvenzrecht, inwieweit der indirekte Kunde an der Zahlung des Clearingmitglieds an die Bank (oder deren Insolvenzverwalter) für Rechnung des indirekten Kunden partizipiert.

Bei einem Brutto-Omnibus-Kundenkonto werden im Übrigen von einer einheitlichen Ausgleichsforderung des indirekten Kunden gegen die Bank etwaige, direkt vom Clearingmitglied an den indirekten Kunden geleistete Zahlungen abgezogen.

Bei einem Ausfall des Clearingmitglieds gelten die Ausführungen in Abschnitt A unter „Was geschieht, wenn nach dem Regelwerk einer CCP ein Ausfall des Clearingmitglieds vorliegt?“ und „Werden kundenbezogene CCP- Transaktionen und Vermögenswerte automatisch an ein Ersatzclearingmitglied übertragen“ zu den Risiken einer Omnibus-Konten-Trennung entsprechend. Erleidet die Bank in diesem Zusammenhang einen Verlust, ist der indirekte Kunde dem Risiko ausgesetzt, diesen Verlust im Innenverhältnis zur Bank tragen zu müssen.

Die Ausführungen im Abschnitt C. gelten im Grundsatz für das indirekte Clearing entsprechend mit den folgenden Besonderheiten:

  • Grundsätzlich haben indirekte Kunden bei Ausfall der Bank keine direkten Ansprüche gegenüber der CCP und gegenüber dem von der Bank eingeschalteten Clearingmitglied; etwas anderes kann im Zusammenhang mit vom Clearingmitglied eingeräumten Übertragungsmöglichkeiten (Portierungsmöglichkeiten) bei einem Brutto-Omnibus-Kundenkonto gelten.
  • Sie erhalten möglicherweise Vermögenswerte auch dann nicht oder nicht vollständig zurück, wenn das Clearingmitglied ausfällt und Sie im Innenverhältnis zur Bank verpflichtet sind, die damit einhergehenden Folgen zu tragen.
  • Ein großer Teil der kundenschützenden Bestimmungen ergibt sich nicht aus den Regelwerken der CCPs und dem jeweils anwendbaren Recht, sondern aus einer zusätzlichen Vereinbarung mit dem Clearingmitglied, der Bank und Ihnen und/oder dem jeweils anwendbaren Recht. Dabei ist zu beachten, dass unter Umständen mehrere Rechtsordnungen relevant sein können. Sie sollten sich daher einen Überblick hierüber verschaffen und insbesondere die von den jeweiligen Clearingmitgliedern und der Bank zur Verfügung gestellten Informationen in Ihre Entscheidung zur Auswahl des Kundenkonten-Trennungsmodells und des damit einhergehenden Schutzniveaus einbeziehen.
  • Inwieweit sich Artikel 102b EGInsO auf Portingmaßnahmen eines Clearingmitglieds anwenden lässt, ist derzeit offen.

Angesichts der Komplexität der Materie, die sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Rechtsordnungen ergibt, kann es sinnvoll sein, hierzu Rechtsrat einzuholen.

 

1 Verordnung (EU) NR. 648/2012 vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

2 EMIR-Verordnung Artikel 39 (2) in Verbindung mit Artikel 39 (9)