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Informationen zum Umgang mit Interessenkonflikten und Zuwendungen

Der europäische Gesetzgeber verpflichtet mit den Richtlinien über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID I“ und „MiFID II“) die Banken dazu, Vorkehrungen zum Umgang mit möglichen, sich auf Wertpapierdienstleistungen auswirkenden Interessenkonflikten zu treffen, um die Dienstleistungen den Kunden in einem integren Umfeld anbieten zu können und sich eventuell ergebende Beeinträchtigungen von Kundeninteressen zu vermeiden.

Mögliche Interessenkonflikte können in der Bank zwischen den Kunden, den Beschäftigten oder mit der Bank verbundenen relevanten Personen bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen auftreten.

Zudem können auch aus persönlichen Beziehungen relevanter Personen mit Emittenten von Finanzinstrumenten, z. B. durch die Mitwirkung in Aufsichts- und/oder Beiräten oder durch die indirekte oder direkte Beteiligung der Bank an dem jeweiligen Emittenten weitere Interessenkonflikte entstehen.

Daneben kann es zu Interessenkonflikten kommen, wenn die Bank an Emissionen eines Emittenten von Finanzinstrumenten mitwirkt, an der Erstellung einer Finanzanalyse zum jeweiligen Emittenten beteiligt ist, Zahlungen an einen Emittenten leistet oder von diesem Zahlungen erhält.

Weitere Interessenkonflikte können auch dadurch auftreten, dass in der Bank einzelnen Personen Informationen vorliegen, die zum Zeitpunkt eines Kundengeschäfts noch nicht öffentlich bekannt sind (Insiderinformation), oder Anreize zur Bevorzugung eines bestimmten Finanzinstruments vorliegen.

Die Offenlegung der im eigenen oder in einem verbundenen Unternehmen innerhalb der Metzler-Gruppe begründeten möglichen Interessenkonflikte erfolgt auf unserer Website unter Disclosures.

Die Bank ist dazu verpflichtet, alle Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell zu erbringen. Hierzu sind auch alle Mitarbeiter der Bank entsprechend sensibilisiert. Das bedeutet, dass die Bank bei jeder Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder -nebendienstleistung Interessenkonflikte vermeidet.

Dafür wurde eine Compliance-Organisation eingerichtet, der in einer mehrstufigen Aufgabenverteilung im Wesentlichen folgende Maßnahmen obliegen:

  • Vertraulichkeitsbereiche mit sogenannten „Chinese Walls“ zur Beschränkung des Informationsflusses.
  • Beobachtungs- und Sperrlisten zur Überwachung getätigter Geschäfte, durch die es zu Interessenkonflikten kommen kann.
  • Geschäfte in Finanzinstrumenten sind erlaubt, stehen aber unter dauerhafter Beobachtung. Für Finanzinstrumente aus der Sperrliste ist jegliches Geschäft untersagt.
  • Ein Insiderverzeichnis, das alle relevanten Personen der Bank führt, die Insiderinformationen haben.
  • Kontrolle der getätigten Geschäfte aller compliancerelevanten Personen in der Bank.
  • Für die gesamte Bank gilt eine entsprechende Regelung zu Geschenken/Zuwendungen.
  • Die Mitarbeiter werden kontinuierlich in allen compliancerelevanten Themen geschult.

Sollten dennoch Interessenkonflikte auftreten, die nicht durch die zuvor genannten Maßnahmen der Compliance-Funktion vermieden werden konnten, weist die Bank die Kunden darauf hin und verzichtet in Einzelfällen auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder -nebendienstleistungen zu diesen Finanzinstrumenten.

Interessenkonflikte können sich darüber hinaus auch durch die Gewährung oder den Erhalt von Zuwendungen ergeben. Dabei kann es sich um monetäre Zuwendungen (Provisionen, Ausgabeaufschläge, Vermittlungsentgelte etc.) oder um nicht-monetäre Zuwendungen (Research, Einladungen zu Veranstaltungen, Werbematerialien etc.) handeln.

Im Rahmen einer Vermögensverwaltung, soweit vereinbart, vereinnahmt die Bank keine Zuwendungen. Sofern sie Zuwendungen erhält, kehrt sie diese in vollem Umfang an die Kunden aus.

Bei der Erbringung sonstiger Wertpapierdienstleistungen oder -nebendienstleistungen darf die Bank Zuwendungen annehmen, wenn dies nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zulässig ist.

Für alle Zuwendungssachverhalte führt die Bank ein internes Zuwendungs- und Verwendungsverzeichnis.

Im Übrigen gelten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargestellten detaillierten Regelungen zum Umgang mit Zuwendungen bezogen auf die jeweilige Dienstleistung.

Auf Anfrage stellt die Bank weitere Einzelheiten und Informationen zum Umgang mit Interessenkonflikten, inkl. Zuwendungen, zur Verfügung.

Fragen zum Thema Interessenkonflikte beantwortet Ihnen gerne die Compliance-Stelle des Bankhauses Metzler.

Ihre Ansprechpartnerin

Verena Anders

Leiterin Compliance

+49 69 2104-396

Compliance@metzler.com