Cookies

Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind für den Betrieb der Seite technisch oder rechtlich notwendig. Andere helfen uns, unser Onlineangebot stetig für Sie zu verbessern oder den Seitenbesuch für Sie komfortabler zu gestalten, indem Ihre Einstellungen gespeichert werden. Sie können Ihre Auswahl der akzeptierten Cookies individuell treffen und die Einstellungen jederzeit ändern. Weitere Informationen erhalten Sie unter Details.

Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite technisch oder rechtlich notwendig.
*Sie können daher nicht abgewählt werden.

Um unsere Webseite für Sie weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen.

Diese Cookies sollen Ihnen die Bedienung der Seite erleichtern. So können Sie beispielsweise Ihre Einstellungen 30 Tage lang speichern lassen.

25.7.2025

Alle Hebel in Bewegung: Wie die reine Beitragszusage die bAV-Welt antreibt

Christian Pauly
Christian Pauly, Generalbevollmächtigter, Metzler Sozialpartner Pensionsfonds AG

Wozu brauchen wir die reine Beitragszusage? Das Modell der reinen Beitragszusage, das ausschließlich im Rahmen eines Sozialpartnermodells umgesetzt werden kann, fußt auf dem 2018 eingeführten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG I). Damit zielt der Gesetzgeber auf ein übergeordnetes Ziel ab: Die nahezu flächendeckende Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland. Die gesetzliche Rente ist für viele längst nicht auskömmlich, und die Möglichkeit zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge nicht immer gegeben.

 

Die bAV kann diese Lücke schließen. Jedoch besteht aufgrund fehlender Ressourcen oft kein Zugang zu einer auskömmlichen bAV – gerade im Bereich der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU). Zum Teil sind ganze Branchen betroffen, deren Mitarbeitende nahezu unversorgt dastehen.

bAV für alle: Schaffung eines erleichterten Zugangs

Ein zentraler Faktor ist der fehlende Zugang zur bAV für viele Unternehmen und Branchen. Die reine Beitragszusage (rBZ) bietet hier erstmals eine Lösung, die genau auf diese Lücke zielt. Förderinstrumente für Geringverdiener, digitale Prozesse und standardisierte Modelle können Einstiegshürden deutlich senken und ermöglichen eine Umsetzung auch für KMU.

Arbeitsrechtliche Sicht: Klare Rollen, klare Regeln

Arbeitgeber handeln nicht allein, sondern in einem Sozialpartnermodell gemeinsam mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Die arbeitsrechtliche Perspektive bringt damit nicht nur neue Anforderungen, sondern auch mehr Struktur und Partnerschaft. Haftungsrisiken werden vermieden, Zuständigkeiten klar verteilt – und genau das sorgt für zusätzliche Rechtssicherheit im Unternehmen. Ein zentrales Merkmal der rBZ ist außerdem der Verzicht auf Garantien. Dieser Wegfall kann neue Möglichkeiten eröffnen: für renditeorientierte Kapitalanlagen, dynamischere Anlagestrategien, innovative Absicherungsmechanismen in der Rentenbezugsphase sowie langfristig attraktivere Leistungen für die Beschäftigten. Das Kapital arbeitet – nicht starr, sondern flexibel angepasst an die Ziele der Sozialpartner.

Wie lässt sich eine solche Kapitalanlage gestalten? Im Pensionsplan „Metzler rBZ1“ vom Versorgungsträger Metzler Sozialpartner Pensionsfonds AG (MSPF) kommt eine globale Multi-Asset-Strategie zum Einsatz. Für die einzelnen Asset-Klassen werden Bandbreiten von den Sozialpartnern selbst festgelegt. Die anvisierte Rendite liegt bei 3,5 bis 7,5 Prozent pro Jahr. Dabei wird die unterlegte Strategische Asset Allokation über einen Spezialfonds abgedeckt – damit sind auch die abzudeckenden Kosten überschaubar und die Netto-Rendite kann entsprechend höher angesetzt werden.

Das Ziel ist klar: Eine bAV für alle Beschäftigte.
Christian Pauly

Andocken leicht gemacht: Weitere Partner erwartet

Der 2022 von der BaFin genehmigte Pensionsplan Metzler rBZ1 ist so ausgerichtet, dass inhaltsgleiche Tarifverträge unterhalb des Pensionsplans gebündelt werden können. Für die Sozialpartner bedeutet dies ein vereinfachtes Andock-Verfahren: Die Beteiligten Parteien können mit einer eigenen Beitragslogik, einem einfach gehaltenen „Andock-Tarifvertrag“ und ohne eigene Investitionskosten an das bestehende Modell anschließen. Dieses Vorgehen überzeugt immer mehr Marktteilnehmer, wie z. B. die Bodenverkehrsdienste (BVD) mit potenziell 13.000 unterversorgten Beschäftigten, die bereits zum 1. Februar 2025 mit der neuen bAV an den Start gingen. Der Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmen (WBO) starten Anfang 2026 mit rund 9.000 weitestgehend unversorgten Beschäftigten.

Allgemeinverbindlichkeit: Ein weiterer Schlüssel zur breiten Wirkung

Damit die rBZ ihr volles Potenzial in der jeweiligen Branche entfalten kann, ist noch ein weiterer Schritt möglich: die sogenannte Allgemeinverbindlichkeit des jeweils einschlägigen Tarifvertrags. Der bAV-Tarifvertrag der Bodenverkehrsdienste wird voraussichtlich ab Sommer diesen Jahres der Allgemeinverbindlichkeit unterliegen. Das bedeutet, dass alle Unternehmen dieser Branche dazu verpflichtet sind, ihren Beschäftigten eine bAV nach dem Tarifvertrag anzubieten. Nur wenn auch nicht-tarifgebundene Unternehmen einbezogen werden, entsteht der gewünschte Flächeneffekt. Das Ziel ist klar: Eine bAV für alle Beschäftigte.

Fazit: Die rBZ als Zukunftsmodell der bAV

Die reine Beitragszusage ist mehr als ein gesetzliches Detail – sie ist ein strategisches Instrument zur Stärkung der bAV in ganz Deutschland. Die Grundlagen sind geschaffen, viele Modelle startklar. Jetzt geht es darum, den Impuls aus der Politik in der Breite umzusetzen. Die nächsten Jahre werden zeigen, ob aus einem neuen Modell ein Standard werden kann – und ob es gelingt, die betriebliche Altersversorgung endlich flächendeckend zu verankern. Dabei würde die Umsetzung des BRSG II durch die neue Bundesregierung als zusätzlicher Verbreitungsbooster wirken.

Weitere Beiträge